Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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unterlagerten Netzebenen (z.B. wenn die Erdverkabelung auf der Ebene des Übertragungsnetzes im Einzelfall nicht möglich ist). Solche Eingriffe sind insbesondere die Bündelung des Projektes auf Höchstspannungsebene mit Leitungen der unterlagerten Netzebenen, der Rückbau solcher Leitungen oder die Erdverkabelung von Leitungen auf unterlagerten Netzebenen. Damit können im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und umfassenden Interessenabwägung insbesondere landschaftliche und raumordnungspolitische Verbesserungen erreicht werden.

Die Massnahmen sind so umzusetzen, dass eine in weiten Teilen gleichbleibende Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt und der sichere, leistungsfähige und effiziente Netzbetrieb durch eine rasche Realisierung des Neu- und Umbauprojektes gefördert wird. Hinsichtlich der Identifizierung und Umsetzung der Massnahmen koordinieren sich Projektant, die betroffenen Netzbetreiber der nachgelagerten Netzebenen und die weiteren betroffene Akteure. Sie prüfen derartige Massnahmen vor dem Hintergrund der technischen Machbarkeit und tragen zu einer Lösung bei. Der Projektant hat zum Beispiel darzulegen, dass die Erdverkabelung auf nachgelagerten Netzebenen, deren Kosten über dem Mehrkostenfaktor liegen, für die schnellere Realisierung des Höchstspannungsprojektes ausschlaggebend ist (zum Mehrkostenfaktor siehe Ziff. 1.2.3.2, Ziff. 1.2.2 Leitlinie 8: Mehrkostenfaktor, sowie untenstehende Erläuterungen zu Art. 15c [neu] EleG).

Bei Bündelungen von Infrastrukturen und bei einem Rückbau ist auf die Verhältnismässigkeit der Aufwendungen zu achten. Können mit solchen Massnahmen wesentliche Vorteile, insbesondere im Bereich Umwelt und Landschaft erreicht werden, so können im Einzelfall und nach Abwägung aller Interessen auch hohe Aufwendungen für solche Massnahmen oder gewisse Nachteile beim Betrieb einer neuen Leitung verhältnismässig sein. In solchen Fällen sind die zusätzlichen Kosten bei den Netzkosten anrechenbar.

Mit dieser Regelung soll eine gesamthafte Betrachtung der Stromnetze gefördert und gleichzeitig eine klare Grundlage dafür geschaffen werden, dass die ausserhalb des eigentlichen Projekts entstehenden Kosten gestützt auf Artikel 15 StromVG als anrechenbar gelten.

Absatz 3 verpflichtet die nach Absatz 2 betroffenen Netzbetreiber, die Ersatzmassnahmen selber vorzunehmen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass den betroffenen Verteilnetzbetreibern durch die Ersatzmassnahmen keine zusätzlichen Kosten erwachsen dürfen und sie vom Übertragungsnetzbetreiber voll entschädigt werden. Diese Kosten sind anrechenbare Kosten gemäss Artikel 15 Absatz 3 (neu) StromVG. Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, die Einzelheiten zu regeln, welche zum Einen die zeitgerechte Durchsetzbarkeit von Ersatzkosten auf einem fremden Netz gewährleisten sollen und zum Anderen sicherstellen, dass daraus den betroffenen Netzbetreibern weder unzulässige Vor- noch Nachteile erwachsen.

Art. 15c

Gemäss Absatz 1 müssen neue Leitungen und bestehende Leitungen der Verteilnetze bei Ersatz, Erneuerung und Ausbau in der Regel (erd-)verkabelt werden, sofern dies technisch überhaupt machbar ist und dadurch keine unverhältnismässigen Kosten entstehen.