Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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sicherstellen, 2. Schutz von Mensch, Umwelt und Infrastrukturen gewährleisten, 3. Rahmenbedingungen für die Infrastruktursektoren optimieren, 4. Wirtschaftlichkeit der staatlichen Infrastrukturnetze steigern und 5. Finanzierung der stattlichen Infrastrukturnetze langfristig sichern.
Die nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen des Bundesrates119 verlangt zudem, dass die Widerstandsfähigkeit (Resilienz) der kritischen Infrastrukturen, zu denen insbesondere auch die Stromversorgung gehört, gestärkt wird. Zu diesem Zweck sollen unter anderem Massnahmen getroffen werden, mit denen schwerwiegende Ausfälle verhindert werden.
In der Strategie Stromnetze werden die folgenden Stossrichtungen übernommen, welche durch den Infrastrukturbericht des Bundes für den Bereich der Stromnetze vorgegeben wurden:
Mit dem Ziel, eine schweizweit abgestimmte Netzplanung und die Koordination der verschieden beteiligten Akteuren (z.B. nationale Netzgesellschaft, Verteilnetzbetreiber, Kantone, SBB und Produzenten) durchzuführen, werden Teile der Stossrichtungen 2 und 3 des Infrastrukturberichtes des Bundes aufgenommen (vgl. Ziff. 1.2.2, Leitlinie 4: Koordination der Akteure bei der Bedarfsermittlung und Ziff. 2.2, Erläuterungen zu Art. 9b und Art. 22 Abs. 2bis[neu] StromVG).
Durch die Erstellung einer geographischen Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes (vgl. Ziff. 1.2.2, Leitlinie 5: „Langfristige und überörtliche Koordination von Stromnetzen und Raum“ und Ziff. 2.2, Erläuterungen zu Art. 9e [neu] StromVG) und das Einführen wichtiger Hilfsmittel zur Verbesserung der räumlichen Koordination, wie zum Beispiel die Projektierungszonen und Baulinien zur Freihaltung von Räumen respektive Trassen, (vgl. Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 18
- 18d [neu] EleG), wird die Stossrichtung 2 des Infrastrukturberichtes übernommen.
Entsprechend der Stossrichtung 3 des Infrastrukturberichts hat der Bundesrat die Möglichkeit, in die Liste der Anlagen von nationaler Bedeutung auch Projekte aufzunehmen, welche in die PCI-Liste aufgenommen wurden. (vgl. Ziff. 1.2.2 Leitlinie 6: Nationale Bedeutung der Stromnetze und Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Artikel 15d [neu] EleG).
Teile der Stossrichtungen 2 und 4 des Infrastrukturberichtes werden aufgenommen, indem bei der Beurteilung von Korridorvarianten für die Netzebene 1 eine umfassende Interessenauslegung erfolgt, mit welcher die Auswirkungen auf Mensch, Raum und Umwelt, technische Aspekte sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Überlegungen berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 1.2.2 Leitlinie 7: Interessenauslegung Projekte Übertragungsnetz).
Neu sollen neben den Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes weitere Kosten gemäss Artikel 15 StromVG anrechenbar sein. Zum Beispiel sollen in Zukunft auch diejenigen Kosten anrechenbar sein, welche im Zusammenhang mit zwingend notwendigen Umweltmassnahmen entstehen. Ausserdem wird die Beschränkung von Eigentumsrechten durch die Einräumung von Dienstbarkeiten entschädigt. Damit werden Teile der Stossrichtung 2 und 5 des Infrastrukturberichts des Bundes aufgenommen (vgl. Ziff. 1.2.2 Leitlinie
119 Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen vom 27.6.2012; siehe <http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/ski.parsysrelated 1.82246.downloadList.6453.DownloadFile.tmp/natstratski2012d.pdf>.