Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
5.8. Eingaben der Verkehrswirtschaft
Der Autogewerbeverband der Schweiz AGVS lehnt die Vorlage ab, da sich der Ausbau der Stromnetze nach dem Verbrauch und den Nutzungsprognosen und nicht nach den politischen Szenarien der ES 2050 zu richten hat. Ausserdem weist die Vorlage Widersprüche auf. Die Artikel 9a
– 9f StromVG sollen gestrichen werden. Die SBB bedankt sich dafür, dass sie sich bereits bei der Erarbeitung der Vorlage beteiligen konnte.
[Art. 9a StromVG] Szenariorahmen: Die SBB ist mit einem energiewirtschaftlichen Szenariorahmen und der damit verbundenen flexiblen Periodizität von 5 Jahren zur Überprüfung einverstanden.
[Art. 9b & Art. 22 Abs. 2bis StromVG] Mehrjahrespläne: Die SBB befindet sowohl die Prüfung der MJP durch die ElCom und die damit verbundene Frist als auch die Frist für die Einreichung der MJP für sinnvoll.
[Art. 9c StromVG] Festlegung Einspeisepunkt: Die SBB geht einher mit der Definition des Einspeisepunktes.
[Art. 9d StromVG] Grundsätze für die Netzplanung: Die SBB unterstützt die gesetzliche Verankerung des NOVA-Prinzips.
[Art. 9e StromVG] Koordination der Planung: Die SBB begrüsst den Einbezug der betroffenen Akteure bei der Bedarfsermittlung auf NE 3-7, speziell den Einbezug der SBB.
[Art. 9f & Art. 20 Abs. 2g-h StromVG, Art. 3bis Abs. 2 EleG] Öffentlichkeitsarbeit: Die SBB
erachtet die erweiterte Informationsaufgabe von Bund und Kantonen als zielführend, der AGVS lehnt diese ab. Nach der SBB soll die Öffentlichkeitsarbeit der Kantone nicht durch Gebühren finanziert werden.
[Art. 15 StromVG] Anrechenbare Kosten: Die SBB ist mit der Anrechenbarkeit von Informationskosten auf Seiten der Netzbetreiber einverstanden, der AGVS nicht.
Die SBB ist mit der Anrechenbarkeit von Kosten für innovativen Massnahmen einverstanden, der AGVS nicht.
[Art. 15b EleG] Technologieentscheid NE 1: Ersatzmassnahmen auf den unteren Netzebenen befürwortet die SBB, der AGVS lehnt dies ab. Die SBB beantragt, dass bezüglich des Übertragungsnetzes nur in Ausnahmefällen eine Erdverkabelung gewählt werden soll.
[Art. 15c EleG] Mehrkostenfaktor: Ein Mehrkostenfaktor wird vom AGVS grundsätzlich abgelehnt. Die SBB stimmt der Einführung eines MKF zu, ebenfalls einer gesetzlichen Obergrenze und der Festlegung durch den Bundesrat. Die Ausnahmeregelungen treffen bei ihr hingegen auf Widerstand. Ausserdem soll die Erdverkabelung nur bei wesentlichen Erneuerungen geschehen und falls eine Verkabelung betrieblich möglich ist.
[Art. 15d EleG] Nationales Interesse: Ein nationales Interesse für das Übertragungsnetz und Teile der NE 3 unterstützen SBB und AGVS.
[Art. 15e – 15j EleG] Sachplanverfahren: Die Weiterführung und gesetzliche Verankerung des Sachplanverfahrens erhalten von SBB und AGVS ihre Zustimmung. Die SBB fordert, diese auf die NE 1 zu beschränken.
Eine direkte Zuständigkeit des BFE für die Bewilligung von Leitungen des Übertragungsnetzes lehnt der AGVS ab, während die SBB dies begrüssen würde.