Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

[Art. 16 – 17a EleG] Plangenehmigungsverfahren: Das eigentliche Plangenehmigungsverfahren muss in den Augen von HEV prioritär in den Händen des BFE bleiben, damit Interessenskonflikte vermieden werden.

[Art. 18 – 18d EleG] Projektierungszonen und Baulinien: Nach der Meinung des HEV sollen

Projektierungszonen und Baulinien durch den Bund nur beantragt werden können, die schlussendliche Festlegung ist Sache der Kantone. Ebenfalls ist die Aufhebung Aufgabe der Kantone, wobei diese auch auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer zu geschehen habe. Die Geltungsdauer von Projektierungszonen soll nicht verlängert werden können. CGI und USPI sehen in Projektierungszonen und Baulinien eine unverhältnismässige Enteignungsmassnahme und eine illegale Bereicherung, welche dem konstitutionellen Eigentumsrecht widerspricht. Bei solchen Massnahmen müssen die Grundeigentümer das Recht auf eine obligatorische Konsultation haben, auch bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage seien diese miteinzubeziehen.

[Art. 26a EleG] Geodaten: Die Erhebung und Veröffentlichung von Geodaten durch das BFE macht für den HEV Sinn, jedoch sollten Anträge auf Dateneinsicht begründet werden.

5.10. Eingaben der Konsumentenorganisationen

Die Stiftung für Konsumentenschutz SKS ist der Meinung, dass die Vorlage die KonsumentInnen nur am Rande betreffe.

[Art. 9a StromVG] Szenariorahmen: Nach SKS ist die Erstellung eines energiewirtschaftlichen Szenariorahmens im Sinne der KonsumentInnen. Das Konsumentenforum kf stimmt der Einführung und fixen Überprüfung alle 5 Jahre des Szenariorahmens ebenfalls zu.

[Art. 9b & Art. 22 Abs. 2bis StromVG] Mehrjahrespläne: Die Prüfung der MJP durch die ElCom hält kf für korrekt. Auch eine Frist für die Erstellung der MJP durch die Netzbetreiber und eine Frist zur Prüfung der MJP durch die ElCom sieht kf als angebracht an, die Termine für den ganzen Prozess müssten zusätzlich dazu klar kommuniziert werden.

[Art. 9c StromVG] Festlegung Einspeisepunkt: kf ist mit der Definition des Einspeisepunktes einverstanden.

[Art. 9d StromVG] Grundsätze für die Netzplanung: kf befürwortet die gesetzliche Verankerung des NOVA-Prinzips, die Verwendung davon müsse dokumentiert werden.

[Art. 9e StromVG] Koordination der Planung: Der Einbezug der Betroffenen bei der Bedarfsermittlung auf NE 3-7 ist für kf zielführend.

[Art. 9f & Art. 20 Abs. 2g-h StromVG, Art. 3bis Abs. 2 EleG] Öffentlichkeitsarbeit: Das kf hält die

erweitere Information durch Bund und Kantone nur für sinnvoll, falls sich der Aufwand in engen Grenzen halte.

[Art. 15 StromVG] Anrechenbare Kosten: Die Anrechenbarkeit von Informationskosten der Netzbetreiber als auch diejenige von innovativen Massnahmen lehnt das kf ab. Nach Meinung der SKS müssen die Kosten von intelligenten Messsystemen von den Netzbetreibern getragen werden, ausserdem solle in diesem Bereich ein funktionierender Markt sichergestellt werden. Die Sicherheit der Konsumentendaten, die mittels Smart Meter gesammelt werden können, müsse gewährleistet und der Umgang damit klar geregelt werden.

[Art. 15b EleG] Technologieentscheid NE 1: Das kf lehnt Ersatzmassnahmen ohne Einbezug der regionalen Netzbetreiber ab.