Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
[Art. 16 – 17a EleG] Plangenehmigungsverfahren: SBB und AGVS erachten die Möglichkeit, dass das BFE verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung eines PGV beauftragen kann, nicht als zielführend.
[Art. 18 – 18d EleG] Projektierungszonen und Baulinien: Die SBB hält Baulinien zur Sicherung von Aus- und Umbauten bestehender Leitungen für notwendig.
[Art. 26a EleG] Geodaten: SBB und AGVS lehnen diesen Gesetzesartikel ab.
Eingebrachte Vorschläge zur Verfahrensbeschleunigung: SBB fordert, die Rollen und Aufgaben im Sachplanverfahren klar zu definieren. Der AGVS bringt diverse Anregungen ein, u. a. eine Beschränkung des Beschwerderechts.
5.9. Eingaben der Gebäudewirtschaft
Der HEV unterstützt die Bestrebungen, die Prozesse rund um die Erneuerung und Ausbau der Stromnetze zu vereinfachen und vereinheitlichen, sieht jedoch mit Besorgnis, dass sich die Bundesverwaltung mehr Kompetenzen einräumt und die Kantone sowie die betroffenen Grundeigentümer ausgelassen werden. CGI und USPI lehnen die Vorlage aufgrund der Einführung von Projektierungszonen und Baulinien, welche sie als unverhältnismässige Verletzung des Eigentumsrechts betrachten, ab.
[Art. 9a StromVG] Szenariorahmen: Der HEV unterstützt einen energiewirtschaftlichen Szenariorahmen nur, falls er auch durch das Parlament und nicht nur den Bundesrat genehmigt wird. Ausserdem soll die Periodizität auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
[Art. 9b & Art. 22 Abs. 2bis StromVG] Mehrjahrespläne: Die Einreichung der MJP durch die
Netzbetreiber soll nach HEV ohne Frist vonstattengehen, ausser der Szenariorahmen würde nur alle 10 Jahre erarbeitet.
[Art. 9d StromVG] Grundsätze für die Netzplanung: Das NOVA-Prinzip wird vom HEV abgelehnt.
[Art. 9f & Art. 20 Abs. 2g-h StromVG, Art. 3bis Abs. 2 EleG] Öffentlichkeitsarbeit: Die
Information durch Bund und Kantone hat nach HEV gezielt und verpflichtend zu erfolgen.
[Art. 15c EleG] Mehrkostenfaktor: Anstatt des MKF sollen analog zum Bewertungsschema «Prüfungs- und Beurteilungsschema Kabel-Freileitungen» auch weitere Parameter einbezogen werden, so der HEV. Eine maximale Obergrenze ist nur dahingehend einzuführen, ab welchen Kosten eine Erdverkabelung nicht mehr durchgeführt wird, obwohl alle anderen Parameter dafür sprechen. Die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen sind zu einseitig zu Lasten der Netzbetreiber.
[Art. 15d EleG] Nationales Interesse: Ein nationales Interesse für das Übertragungsnetz und Teile der NE 3 wird vom HEV abgelehnt, das Parlament hat über den Status einzelner Anlagen zu entscheiden und das nationale Interesse muss dem internationalen Interesse gegenüber vorrangig behandelt werden.
[Art. 15e – 15j EleG] Sachplanverfahren: Das Sachplanverfahren für Leitungen der NE 1 ist grundsätzlich korrekt, jedoch dürfe der Bundesrat über die Ausnahmeregelung den Einbezug der betroffenen Kreise nicht umgehen, so HEV. Die Festlegung des Planungskorridors habe ausserdem gemeinsam mit den Kantonen zu erfolgen.