Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
[Art. 26a EleG] Geodaten: Die Erhebung und Veröffentlichung von Geodaten durch das BFE wird von SVG begrüsst. swisscleantech lehnt eine Geodatenerhebung für die NE 5-7 ab, auf dieser Stufe ist eine Auskunftspflicht ausreichend.
Sonstige Anliegen und Bemerkungen: SVG präzisiert, dass nur an der Grenze zu Frankreich die Übertragungskapazitäten für den Stromhandel limitierend sind. In Richtung von Deutschland, Österreich und Italien beträgt die Leistungskapazität in der Schweiz mehr als das Doppelte als auf der anderen Seite der Grenze. swisscleantech möchte die Gesetzesartikel auf der Bezeichnung der Netzebenen 1-7 abstützen und den jeweiligen Geltungsbereichs eines Artikels klar definiert haben. Des Weiteren sollen Bewilligungen für Anlagen bis 36kV auf Basis der baugesetzlichen Abläufe und Stichproben des Starkstrominspektorats erteilt werden. Eine andere Forderung ist, Richtlinien zur Veräusserung von Stromnetzen der NE 3-7 zu erfassen.
5.14. Weitere energiepolitische und energietechnische Organisationen
Kettenreaktion tritt nicht auf die Vernehmlassung ein, da sie die Strategie Stromnetze als Teil der ES 2050 ablehnen. Erst wenn die ES 2050 ihre Anforderungen an eine Gesamtstrategie erfüllt, können ihrer Meinung nach Teilstrategien aufgestellt und verabschiedet werden. Swiss Metering stimmt der Vorlage zu, abgesehen von der Anrechenbarkeit von Smart Metering Kosten, welche gestrichen werden soll.
HSUB freut sich darüber, dass in der Vorlage Elemente enthalten sind, für die sie sich in der Vergangenheit eingesetzt haben. Der Dachverband Elektrosmog betrachtet den Gesetzesentwurf zusammen mit den vorgesehenen Änderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NISV als LEX SWISSGRID, welches mehrere Bundesgerichtsurteile aushebelt. Deshalb lehnt er die Vorlage ab und verlangt eine Überarbeitung. Auch Gigaherz und IG-UHWM sehen in der Vorlage eine Umgehung mehrerer Bundesgerichtsurteile sowie die Beschneidung der Mitsprache- und Einsprachemöglichkeiten und legen ihren Protest ein. IG-UHWM befürchtet des Weiteren, dass durch die Gesetzesänderungen Verkabelungen erschwert oder verunmöglicht werden.
[Art. 9a StromVG] Szenariorahmen: Einen Szenariorahmen als verbindliche Vorgabe für die Netzplanung betrachten Umweltfreisinnige SG, Genossenschaft Ökostrom, Dachverband Elektrosmog und HSUB als angebracht, ebenso eine fixe Periodizität für dessen Überprüfung. Die Periodizität von 5 Jahren wird von Umweltfreisinnige SG, Dachverband Elektrosmog und HSUB unterstützt, nach Meinung von Genossenschaft Ökostrom sollte die Gesetzesformulierung eine häufigere Überprüfung zulassen. Nach HSUB sollte ein mindestens ein Szenario konsequent auf Verkabelung inklusive eines Overlay-Netzes auf Gleichstrombasis ausgerichtet sein. Ausserdem sind die Auswirkungen des Wegfalls der 5 Atomkraftwerke auf das Übertragungsnetz zu überprüfen.
[Art. 9b & Art. 22 Abs. 2bis StromVG] Mehrjahrespläne: Die Prüfung der MJP durch die ElCom
befürworten Umweltfreisinnige SG, Genossenschaft Ökostrom, Dachverband Elektrosmog und HSUB. Eine Frist für die Prüfung akzeptieren Genossenschaft Ökostrom und HSUB, auf Ablehnung trifft sie bei Umweltfreisinnigen SG und Dachverband Elektrosmog. Mit der Fristdauer von 9 Monaten sind Umweltfreisinnige SG, Genossenschaft Ökostrom und HSUB einverstanden.
Sowohl eine grundsätzliche Frist zur Einreichung der MJP durch die Netzbetreiber als auch die vorgeschlagene Dauer von 9 Monaten sehen Genossenschaft Ökostrom und HSUB als sinnvoll an. Umweltfreisinnige SG und Dachverband Elektrosmog betrachten dies nicht als notwendig, nach den Umweltfreisinnigen SG seien solche Fristen nicht im Gesetz zu verankern.
[Art. 9c StromVG] Festlegung Einspeisepunkt: Mit der Definition des Einspeisepunktes sind Dachverband Elektrosmog und HSUB einverstanden. Genossenschaft Ökostrom lehnt die Regelung ab, da diese der Bestrebungen einer dezentralen Energieproduktion entgegenläuft. Ausserhalb der Bauzonen und ab einer gewissen Länge sollten die Erschliessungskosten durch die Netzbetreiber übernommen oder alternativ durch Investitionsbeiträge der KEV gedeckt werden.