Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

[Art. 9c StromVG] Festlegung Einspeisepunkt: Die Definition des Einspeisepunktes bestätigen SVG und swisscleantech, nach swisscleantech sollen auch Ausspeisepunkte definiert werden.

[Art. 9d StromVG] Grundsätze für die Netzplanung: Das NOVA-Prinzip wird von SVG und

swisscleantech als richtig angesehen, für swisscleantech ist auf NE 5-7 ein Branchendokument vorzuziehen.

[Art. 9e StromVG] Koordination der Planung: Der Einbezug von Kantonen, Gemeinden und weiteren Betroffenen bei der Bedarfsermittlung auf NE 3-7 findet sowohl bei SVG als auch swisscleantech Anklang.

[Art. 9f & Art. 20 Abs. 2g-h StromVG, Art. 3bis Abs. 2 EleG] Öffentlichkeitsarbeit: SVG und

swisscleantech favorisieren die Informationen über die Netzplanung durch Bund und Kantone. swisscleantech sieht nur für die NE 1-3 einen Informationsbedarf, ausserdem sollen Möglichkeiten zur Partizipation möglichst früh eingesetzt werden.

[Art. 15 StromVG] Anrechenbare Kosten: Die Anrechenbarkeit der Kosten der Netzbetreiber für Informationsmassnahmen wird von swisscleantech unterstützt, von SVG hingegen nicht. swisscleantech will die Aufzählung der Kosten auf Verordnungsweg regeln.

Im Gegensatz zu SGV stimmt swisscleantech der Anrechenbarkeit von innovativen Massnahmen zu.

[Art. 15b EleG] Technologieentscheid NE 1, [Art. 15c EleG] Mehrkostenfaktor: Sowohl

Ersatzmassnahmen auf den unteren Netzebenen als auch die Einführung eines MKF werden von SVG und swisscleantech positiv betrachtet. Bei der Festlegung des MKF ist nach SVG die Verlustbewertung zwingend zu berücksichtigen, die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen sind abzulehnen. swisscleantech möchte Leitungen der NE 5-7 grundsätzlich verkabeln und den MKF für NE 1-3 auf 4.0 erhöhen. Zusätzlich sei bei NE 1-3 die Verkabelung des gesamten Trassees ins Auge zu fassen. Durch die durch sie vorgeschlagenen Änderungen würden sich die Ausnahmeregelungen sowieso erübrigen, so swisscleantech.

[Art. 15d EleG] Nationales Interesse: Der Status nationales Interesse für das Übertragungsnetz und Teile der NE 3 wird von SVG abgelehnt, Natur-, Landschafts- und Heimatsschutz haben immer Vorrang. swisscleantech betrachtet diese Regelung als zielführend, Anlagen der NE 5-7 sollten jedoch klar ausgeschlossen werden und bei Gebieten nach Art. 5 NHG Alternativen respektive Umgehungen geprüft werden.

[Art. 15e – 15j EleG] Sachplanverfahren: Die gesetzliche Verankerung des Sachplanverfahrens wird durch SVG und swisscleantech unterstützt. Gemäss SVG dürfen in Planungsgebieten keine Objekte stehen, die unter Natur-, Landschafts- oder Heimatsschutz stehen. Planungskorridore sind ausserdem mindestens in einem Abstand von 1 Kilometer zu Wohngebieten festzulegen. Ausserdem sind bei der Wahl der Übertragungstechnologie auch Erdverkabelungen zu berücksichtigen.

Als erste Instanz für Bewilligungen von Leitungen des Übertragungsnetzes soll weiterhin das ESTI zuständig sein, so SVG.

[Art. 16 – 17a EleG] Plangenehmigungsverfahren: Die Vergabe von PGV an verwaltungsexterne Personen erhält von swisscleantech Unterstützung. SVG lehnt dies ab.

[Art. 18 – 18d EleG] Projektierungszonen und Baulinien: Baulinien zur Sicherung von Aus- und

Umbauten von einer bestehenden Leitung sind nach SVG und swisscleantech notwendig. Beschwerden bezüglich Projektierungszonen sollen keine aufschiebenden Wirkungen haben, so die Meinung des SVG.