Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
4.4 Art. 6 Abs. 3 WZVV
3Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
Dem neuen Begriff «besondere Bestimmungen» erwächst seitens der ENHK und ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition.
Die ENHK und die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen, die bisherige Formulierung in Art. 6 Abs. 3 beizubehalten. Die WZVV gibt die Möglichkeit, bei den einzelnen Inventarobjekten spezielle Bestimmungen einzufügen, die von den generellen Bestimmungen abweichen. Dies könne in einzelnen Fällen sinnvoll sein, um den speziellen Verhältnissen in einem Wasser- und Zugvogelreservat Rechnung zu tragen. Solche Bestimmungen dürften jedoch nicht zu einer Aufweichung des Schutzes führen. Daran hat sich laut ENHK und den ressourcenschutz-orientierten Organisationen der Verordnungsgeber bisher gehalten, indem in Art. 6. Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 klar von Bestimmungen zum «Artenschutz» bzw. «Biotopschutz» die Rede war. Nun soll dies allgemein formuliert werden: «Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten». Dies stelle eine nicht akzeptable Schwächung des Schutzniveaus dar. Zusätzlich werde explizit die Möglichkeit geschaffen, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden bereits in den einzelnen Inventarobjekten festzulegen. Damit werde ein Wildwuchs von Regelungen ermöglicht, der nicht im Sinne der Verordnung sei. Eine einheitliche Umsetzung der Verordnung werde dadurch erschwert. Wenn Massnahmen bereits in den Objektblättern festgeschrieben werden, so müsse ihre Berechtigung nicht mehr im Einzelfall begründet und überprüft werden. Sie könnten zudem erst durch eine Revision der Verordnung wieder gestrichen werden. Auch dies führe zu einer Schwächung des Schutzes und sei daher abzulehnen. Für eine Schutzgebietsverordnung sei der heutige Text, nach dem weitergehende oder anderslautende Biotopschutzbestimmungen vorbehalten sind, vollauf ausreichend. Es sei weder nötig noch sinnvoll, die Lebensraumschutzbestimmungen für Relativierungen aller Art und insbesondere Abschwächungen zu öffnen. Siehe auch den Antrag und die damit einhergehende Begründung der ressourcenschutzorientierten Organisationen unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
4.5 Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter und Abs. 2 WZVV
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Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Bestimmung in Art. 9 Abs. 1 wird sehr kontrovers beurteilt. Im Detail werden Änderungen, Streichungen und Ergänzungen verlangt.
Kantone und Kantonskonferenzen
Die Kantone SG, SO, TG sowie die JFK begrüssen, dass nicht nur die Verhütung untragbarer Schäden, sondern neu auch der Lebensraum- und der Artenschutz als Grund für das Ergreifen von Massnahmen für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten aufgeführt wird. Neben den Huftieren und der Aaskrähe könne dies auch beim Kormoran der Fall sein, welcher einen negativen Einfluss auf seltene Fischarten wie die Äsche oder die Nase im Einflussbereich eines Wasser- und Zugvogelreservates ausüben könne. Die JDK hält ausdrücklich fest, dass eine Neuformulierung von Art. 9 Abs. 1 im Sinne des Entwurfes unterstützt und gefordert wird. Dies entspreche einer mehrmals deponierten Forderung der JDK. Es sei daher richtig, dass mit der Neuausrichtung des Artikels die «vorgängige Bewilligung der Massnahmen durch das Bundesamt» entfalle.
7 SR 451 14/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288