Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Der Kanton VS begrüsst den Ersatz des Begriffs «untragbarer Schaden» durch den bereits im Jagdgesetz benutzten Begriff «übermässiger Schaden».
Der Kanton VD stimmt grundsätzlich der Revisionsvorlage zu. Er fordert jedoch, dass die Wasser- und Zugvogelreservate ruhige Gebiete für Wasser- und Zugvögel bleiben, und dass diese nicht konstant durch Regulierungseingriffe gestört werden; dies auch unter Berücksichtigung des verlangten Nutzungsverzichts seitens der Reservatbesucherinnen und -besucher. Der Staatsrat betont, dass die Regulierung von jagdbaren Arten wie zum Beispiel dem Wildschwein – die seit mehreren Jahren namentlich in den Reservaten am Südufer des Neuenburgersees praktiziert wird – zwar akzeptabel ist und auch akzeptiert wird, dass aber die Möglichkeit von Abschüssen anderer Arten wie jener, die im erläuternden Bericht erwähnt werden, in Naturschutzkreisen wie auch unter den Bewirtschaftern der Reservate grosse Besorgnis hervorruft.
Der Kanton VD fordert, dass die folgenden zwei Punkte garantiert werden:
a) Zwecks Regulierung der Wildschweinbestände am Südufer müssen auch in Zukunft Massnahmen möglich sein, die von den im erläuternden Bericht dargelegten besonderen Bestimmungen abweichen, wenn dies für den Erfolg dieser Massnahme erforderlich ist (Anfütterung mit mehr als 100 g pro Standort und Tag während der Ansitzperiode, einschliesslich der jagdfreien Tage) und die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist.
b) Der Bund erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Umwelt-NGOs eine Liste der nicht geschützten Arten, die in den WZVV-Reservaten Gegenstand von Regulierungsabschüssen sein können.
Die Kantone AG, NE, SG, TG, VS und die JFK weisen darauf hin, dass in einigen WZV-Reservaten nicht nur jagdbare, sondern auch geschützte Arten Probleme verursachen können, seien es Artenschutzprobleme (z.B. Mittelmeermöwe) oder Schäden (z.B. Biber). Sie schlagen deshalb vor, den Artikel auf geschützte Arten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 JSG und Art. 4 JSV auszudehnen. Im Fall von Massnahmen gegen geschützte Arten sei der Beizug der kantonalen Naturschutzfachstelle jedoch zwingend.
Die Kantone AG und TI sowie die KBNL beantragen, die Bestimmung «diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt» zu belassen. Die Streichung würde dem Grundsatz einer einheitlichen Beurteilung über alle WZVV-Gebiete widersprechen. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Wasser- und Zugvogelreservate ein nationales Netz bzw. Teil eines internationalen Netzes wichtiger Lebensräume sind.
Ausserparlamentarische Kommission
Die ENHK lehnt den neuen Vorschlag für Art. 9 (Herabsetzung der Schadschwelle von «untragbar» zu «übermässig» und die Delegation der Bewilligungskompetenz) ab. Sie weist darauf hin, dass bereits bei der letzten WZVV-Revision dieser Artikel ausgeweitet wurde, indem die Massnahmen in Zusammenhang mit Wildschäden nicht mehr nur gegen jagdbare Säugetiere, sondern gegen alle jagdbaren Tierarten, also auch alle jagdbaren Wasservögel, zugelassen wurden. Insbesondere hält die ENHK fest, dass angesichts des starken und oft fachlich unbegründeten Drucks von Interessenvertretern die Pflicht für eine vom Bund zu erteilende Bewilligung beizubehalten sei, da nur sie eine einheitliche Handhabung einer sachlichen Prüfung garantiere.
Ressourcenschutzorientierte Organisationen und Verbände
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen keine Änderung am geltenden Text. Sie begründen ihre Ablehnung wie folgt: Dass auch in WZVV-Reservaten in begründeten Fällen Abschüsse von Wildtieren getätigt werden, welche Konflikte mit der Landwirtschaft verursachen, sei nachvollziehbar und war bereits bei der Erstfassung der Verordnung so vorgesehen. Dabei standen Wildschweine im Vordergrund, weshalb die Eingriffe in den Vogelschutzgebieten auf jagdbare Säugetierarten beschränkt wurden. Bereits mit der Revision von 2009 wurde der Artikel auf alle jagdbaren
15/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288