Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Tierarten ausgedehnt; Regulationsmassnahmen wurden aber auf untragbare Schäden beschränkt und nur nach vorgängiger Bewilligung durch das BAFU möglich. Mit der Neufassung werde diese Kompetenz nun weitgehend den Kantonen übertragen, über entsprechende Bestimmungen in den Inventarblättern sogar für international bedeutende Schutzgebiete.

Die ressourcenschutzorientierten Organisationen weisen zudem darauf hin, dass die Kantone keinen Nachweis erbringen müssten, ob eine Regulation aufgrund des Schadensausmasses notwendig ist, ob schonendere Massnahmen möglich und die Massnahmen mit dem Schutzziel verträglich sind. Die Kantone müssten die Voraussetzungen anhand einer Liste von Kriterien lediglich prüfen. Falls Massnahmen bereits in den Inventarblättern festgelegt werden, wie dies in der aktuellen Revision für das Reservat Stein am Rhein vorgesehen ist, müsste diese Überprüfung gar nicht gemacht werden. Durch die vorgeschlagenen Änderungen würde die Schwelle für Regulierungsmassnahmen massiv gesenkt. Die Delegation an die Kantone sei auch deshalb nicht sinnvoll, weil WZVV-Reservate meist keine ökologischen Einheiten sind und oft in mehr als einem Kanton liegen. Eine Bewilligungspflicht durch den Bund stelle sicher, dass Massnahmen kantonsübergreifend betrachtet werden.

Weiter begründen die ressourcenschutzorientierten Organisationen ihre Ablehnung damit, dass mit einer Herunterstufung von «untragbaren Schäden» auf «übermässige Schäden» insbesondere auch die bestehende Gerichtspraxis bei solchen Eingriffen hinfällig würde und damit Unsicherheit und unnötige Gerichtsfälle zur Folge hätte. Sie weisen zudem darauf hin, dass die im Jagdgesetz für die Jagdbanngebiete vorgesehenen Punkte («... sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Artenvielfalt, zur Hege oder ...») bisher bewusst nicht in die WZVV aufgenommen wurden. Die ressourcenschutzorientierten Organisationen begründen, weshalb nach 23-jährigem Wirken der WZVV diese Punkte auch weiterhin keinen Platz in der WZVV haben, wie folgt: Nachdem bisher in der WZVV nur die «Verhütung von untragbaren Schäden» genannt ist, sollen neu unbesehen alle möglichen Eingriffstatbestände, die im Art. 11 Abs. 5 JSG für die Wasser- und Zugvogelreservate und die Jagdbanngebiete aufgeführt sind, für die Wasser- und Zugvogelschutzgebiete übernommen werden. Bisher hatte der Bundesrat bewusst darauf verzichtet, weil die meisten Punkte ausschliesslich die Jagdbanngebiete betreffen: Die Eingriffsmöglichkeiten unter dem Titel von «Schutz der Lebensräume» und «Erhaltung der Artenvielfalt» seien z.B. die Grundlage für die Steinbockjagd in den Jagdbanngebieten, auch die «Hege» betreffe ausschliesslich die Jagdbanngebiete. Die Darstellung in den Erläuterungen gäbe auch keine Begründung, weshalb nach 23 Jahren Anwendung der WZVV nun plötzlich die für die Jagdbanngebiete gedachten Eingriffstatbestände für die Wasser- und Zugvogelreservate eingeführt werden sollten: Wenn es nämlich «ganz besonders um den Abschuss von jagdbaren Wildhuftieren, insbesondere von Wildschweinen» ginge  wie das in den Erläuterungen zur vorliegenden Revision gesagt wird  wären diese neuen Eingriffstatbestände, gar nicht nötig, gehe es bei den Wildschweinen doch um ganz normale untragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen. Diese seien durch die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichend abgedeckt. Mit den neuen Eingriffsgründen werde es vielmehr zu unzähligen Eingriffsbegehren kommen, die diffus mit einem «Schutz der Lebensräume» und «Erhaltung der Artenvielfalt» begründet werden; dabei geht es bei den Wasser- und Zugvogel-reservaten, die rund 0,5% der Landesfläche ausmachen, vorrangig um den Schutz der Wasser- und Zugvögel, während die anderen Interessen auf den übrigen 99,5% der Landesfläche gepflegt werden können.

Ressourcennutzungsorientierte Organisationen

Der Schweizerische Berufsfischerverband (SBFV) begrüsst den Ersatz des Begriffs «untragbarer Schaden» durch den bereits im Jagdgesetz benutzten Begriff «übermässiger Schaden». Der SBFV erhofft sich davon eine einfachere Interpretation im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Aus Sicht von Jagd Schweiz wäre allenfalls zu prüfen, ob regulierende Massnahmen auch bei geschützten Wildarten anzuwenden sind, wenn sie Schaden stiften. Da die Kantone je nach Situation für die Umsetzung entsprechender Massnahmen auch Jäger mit einbeziehen, sei die Präzisierung der Voraussetzungen und der Bewilligungspflicht für die Regulierung jagdbarer Tierarten zu begrüssen.

16/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288