Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Dies gelte auch für die Koordination zwischen den Kantonen in Gebieten, wo sich ein Wasser- und Zugvogelreservat über mehrere Kantone erstreckt.

Aqua Nostra beantragt konkret die Regulierung auf geschützte Arten auszuweiten und die Formulierung wie folgt zu ändern: «Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer und geschützter Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, …»

1bis

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:

a. Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und ausserhalb des Schutzgebiets;

b. Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens;

c. Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände, die innerhalb des Schutzgebiets leben;

d. Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen;

e. voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.

Die in Art. 9 Abs. 1bisformulierten Kriterien, welche geprüft werden müssen, damit die Voraussetzungen für Regulierungsmassnahmen geschaffen sind, werden sehr kontrovers beurteilt. Im Detail werden Änderungen, Streichungen und Ergänzungen verlangt.

Die Kantone SG und TG sowie die JFK begrüssen grundsätzlich die Definition von Kriterien als Voraussetzung zur Regulation. Der Schutz der Wasser- und Zugvogelreservate solle nicht ausgehebelt und notwendige Eingriffe entsprechend begründet werden. Aus ihrer Sicht müssten diese aber so formuliert sein, dass deren Prüfung mit vernünftigem Aufwand erbracht werden kann. Dies sei bei den Kriterien unter Bst. a und c nicht der Fall. So sei es beispielsweise bei Schwarzwild kaum möglich, den Bestand innerhalb und ausserhalb eines Reservats überhaupt abgrenzen zu können, da Wildschweine grosse Streifgebiete aufweisen und Gebiete in- und ausserhalb nutzen. Ausserdem sei unklar, welche Bezugsgrösse für «ausserhalb» gelten soll. Weiter sei es fast unmöglich einen Schadenfall zuverlässig einem lokalisierbaren Wildbestand zuschreiben zu können (Bst. c). Die Kantone SG und TG sowie die JFK schlagen deshalb vor, als Grundlage für die Eingriffe die gleichen Kriterien zu wählen wie in Art. 4 Abs. 1 JSV.

Die KBNL beantragt eine Neuformulierung für Kriterium e. Grundsätzlich interessiere nicht die voraussichtliche unerwünschte Auswirkung des Eingriffs, sondern dass der Eingriff keine Auswirkungen oder unter dem Strich positive Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat (Orientierung am Schutzziel).

Der Kanton VS beantragt Formulierungsänderungen für die Bst. a und d:

 Art. 9 Abs. 1bisBst. a: Bestandesgrössen der zu regulierenden Tierarten innerhalb sowie in einem nahen Umkreis ausserhalb des Schutzgebiets.8 Begründung: Mit dieser Änderung liesse sich der Einbezug von Beständen vermeiden, die zu weit vom Schutzgebiet entfernt sind, um an der festgestellten Gefährdung oder am festgestellten Schaden beteiligt zu sein.

 Art. 9 Abs. 1bisBst. d: Möglichkeit, schonendere Massnahmen andere Massnahmen als solche zur Regulierung zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen. Begründung: Diese Formulierung ist neutraler und verhindert, dass Regulierungen als extreme, negativ konnotierte Massnahmen betrachtet werden.

Der Kanton BE, die LDK und KOLAS beantragen, auf die Auflistung der Kriterien zu verzichten. Die Kriterien für Bestandseingriffe würden zwar die Transparenz des Entscheidungsprozesses erhöhen und

8 Neuer Text ist unterstrichen. Gelöschter Text ist durchgestrichen. 17/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288