Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
nötig sein kann. Die JDK hält ausdrücklich fest, dass die Delegation der Bewilligungskompetenz mehrheitlich den Vorstellungen und Forderungen der JDK entspricht.
Die Kantone AG und TI sowie die KBNL beantragen, die Kompetenz für regulative Bestandeseingriffe für international und national bedeutende Wasser- und Zugvogelreservate beim Bundesamt für Umwelt zu belassen. Begründung der KBNL: Die in den Erläuterungen beschriebenen allgemeinen Grundsätze, die bei Bewilligungen einzuhalten sind und vom BAFU durch Anhörung überprüft werden, seien vage formuliert («wenn möglich», «soweit möglich», «nur ausnahmsweise») und würden somit einer einheitlichen Anwendung in den Kantonen kaum zuträglich sein. Weiter hält die KBNL fest, dass international und national bedeutende Wasser- und Zugvogelreservate ein Lebensraumnetz bilden und deshalb möglichst einheitlich zu behandeln seien, insbesondere wenn es sich um regulative Bestandeseingriffe handelt. Der Kanton Tessin ergänzt, dass die Koordination von grundlegender Bedeutung ist für diese Art von Reservaten, denn diese seien eng miteinander verknüpft, da die Arten, denen diese Reservate gewidmet sind, äusserst mobil sind und in kurzer Zeit weite Strecken zurücklegen können.
Der Kanton FR weist darauf hin, dass die bisherige Wildschweinregulierung im Schilfgürtel des Südufers am Neuenburgersee vom BAFU bewilligt worden ist und in Absprache mit den Reservatsaufsehern von Hochsitzen entlang des Waldrandes erfolgte. Der Kanton FR geht davon aus, dass diese Form von Regulierung auch nach der WZVV-Revision möglich bleiben wird, da bisher zusammen mit den Reservatsaufsehern keine andere wirksame Alternative gefunden werden konnte.
Ausserparlamentarische Kommission
Die ENHK lehnt die Neuregelung der Bewilligungskompetenz ab. Vergleiche Antrag und Begründung zu Art. 9 Abs. 1.
Ressourcenschutzorientierte Organisationen
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen (Aqua Viva, Nos Oiseaux, Pro Natura, Schweizerische Vogelwarte, Stiftung für das Tier im Recht, STS, SVS/BirdLife Schweiz, Thurgauer Vogelschutz, WWF) lehnen die Neuregelung der Bewilligungskompetenz strikt ab. Aus ihrer Sicht würde mit der Delegation der Bewilligungskompetenz ein entscheidender Schritt für noch mehr Eingriffe in die Schutzgebiete gemacht, indem neu jeder einzelne Kanton Eingriffe in national bedeutende Wasser- und Zugvogelreservate in eigener Regie vornehmen kann. Die Reduktion des Einflusses des Bundes auf eine reine Anhörung durch die Kantone gewährleiste eine nationale Koordination nicht. Weiter bezweifeln die ressourcenschutzorientierten Organisationen, dass die aufgeführten Grundsätze der nationalen Koordination dienen. Die Schweizerische Vogelwarte verweist auch auf die Begründung bei Art. 9 Abs. 1.
Ressourcennutzungsorientierte Organisationen
Der Schweizer Bauernverband, der Verband Thurgauer Landwirtschaft und Aqua Nostra unterstützen die Delegation der Bewilligungskompetenz an die Kantone für national bedeutende Wasser- und Zugvogelreservate vollumfänglich. Der SBV und der Verband Thurgauer Landwirtschaft beantragen, die Pflicht der Anhörung des BAFU zu streichen.
2Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.
Neu wird in diesem Absatz «diese Massnahmen» anstelle von «solche Massnahmen» verwendet. Dieser Änderung erwächst seitens der ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen (Aqua Viva, Nos Oiseaux, Pro Natura, Stiftung für das Tier im Recht, SVS/BirdLife Schweiz, Thurgauer Vogelschutz, WWF) weisen darauf hin, dass die
19/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288