Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
ein damit einheitliches Vorgehen in allen Schutzgebieten und eine einheitliche Handhabung in allen Kantonen fördern. Die Kriterien würden aber auch zu einem höheren Aufwand im Vollzug führen. Insbesondere die in Bst. e erwähnten voraussichtlichen unerwünschten Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet dürften aus ihrer Sicht schwierig zu erheben sein.
Für den Grossteil der ressourcenschutzorientierten Organisationen ist die Liste von Voraussetzungen für Regulierungen von jagdbaren Tierarten interessant, aber im Zusammenhang mit ihren Anträgen zu Abs. 1 bzw. zum neu vorgeschlagenen Abs. 1ter nicht nötig. Eventualiter wäre als allererstes Kriterium abzuklären, ob untragbare Schäden vorliegen. Zudem wäre in Kriterium e klarzumachen, dass es nachzuweisen gilt, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Die Vogelwarte Sempach lehnt die formulierten Kriterien ab und verweist auf ihre Anträge und Begründungen bei Art. 9 Abs. 1.
Der Schweizerische Berufsfischerverband beantragt mehrere Formulierungsänderungen.
Art. 9 Abs. 1bisBst. c: Verursachung der Gefährdung oder des betriebswirtschaftlichen Schadens durch Bestände, die innerhalb des Schutzgebiets leben reguliert werden sollen;
Art. 9 Abs. 1bisBst. e: voraussichtliche unerwünschte AusNebenwirkungen des Eingriffs auf das im Schutzgebiet sowie der Schutzstatus und die Förderprioritäten der von Nebenwirkungen betroffenen Arten.
Art. 9 Abs. 1bisneuer Bst. f: unerwünschte Auswirkungen der von der Bestandsregulierung betroffenen Art auf das Ökosystem, insbesondere auf die zwischenartliche Konkurrenz und die Grösse der Biomassenflüsse.
Der Schweizer Bauernverband und der Verband Thurgauer Landwirtschaft äussern sich zu den Bst. d und e. Aus ihrer Sicht ist die Regulierung von schadenstiftenden Arten (ob jagdbar oder nicht), insbesondere Säugetiere, auch in den Wasser- und Zugvogelreservaten durchzuführen. Dabei seien kurzfristige Störungen der Reservate zu akzeptieren.
Aus Sicht des Verbands Schweizer Flugplätze greift dieser Art. 9 Abs. 1biszu kurz. Bei der Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten sollten nicht nur die in Abs. 1 genannten Parameter berücksichtigt, sondern auch die Sicherheit des Luftverkehrs bei den zu treffenden Massnahmen inkludiert werden. In Abs. 1bisBst. b und c müssten sodann die Voraussetzungen nach Abs. 1 insbesondere auch nach dem Risiko eines Vogelschlages geprüft werden, vorzugsweise unter Beizug von Fachgremien und Spezialisten beispielsweise des Swiss Wildlife Hazard Committee (SWHC), der Flugplatzhalter und der Flugplatzorganisationen.
1ter
Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese:
a. in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU;
b. in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.
Die neue Regelung der Bewilligungspraxis von regulativen Bestandeseingriffen wird sehr kontrovers beurteilt. Im Detail werden Änderungen und Ergänzungen verlangt.
Kantone und Kantonskonferenzen
Die Kantone BE, FR und SO, die JDK, LDK und KOLAS unterstützen die Neuregelung der Bewilligungspraxis für regulatorische Eingriffe. Durch die Delegation der Bewilligungskompetenz werde die Eigenverantwortung gestärkt. Zudem werde der Handlungsspielraum in der Planung regulatorischer Eingriffe grösser und die Handhabung flexibler, was gerade bei Eingriffen in die Wildschweinbestände
18/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288