Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

der Kormorane Vergrämungsabschüsse tätigen, jedoch seien diese oft sehr aufwendig, während Massnahmen, wie im Bericht beschrieben, in der Brutkolonie (Massnahmen am Nest) innerhalb und ausserhalb der Wasser- und Zugvogelreservate einfacher und effizienter sein dürften. Zudem sei die Störung geringer als bei Vergrämungsabschüssen für andere Vogelarten oder für die erholungssuchenden Menschen, und es würden keine Elterntiere getötet (vergleiche Art. 7 Abs. 5 JSG). Zumindest in den in Aussicht gestellten Richtlinien müsse diesem Aspekt Rechnung getragen werden. Der Kanton TG beantragt in diesem Sinne eine Satzergänzung mit folgendem Wortlaut: «Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei und an den Beständen gefährdeter Fischarten erlässt… ». Der Kanton Tessin beantragt die folgende Satzanpassung: «Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei oder von grossen Verlusten bei der Ausübung der kantonalen Fischereiregalen sowie zum Schutz der Artenvielfalt».

Die Kantone NE, SZ, TI und VD beantragen zudem, Regulierungsmassnahmen nicht nur auf die Wasser- und Zugvogelreservate zu beschränken, da ausserhalb der Schutzgebiete (beispielsweise auf den grossen Seen) ebenfalls Handlungsbedarf bestehe. Insbesondere der Kanton Tessin weist darauf hin, dass die Problematik der Kormoranbestände in ihrer Gesamtheit anzugehen sei – also inner- wie auch ausserhalb der Reservate. Deshalb müsse die Vollzugshilfe sämtliche Gebiete abdecken, die vom Kormoran genutzt werden, und die bestmögliche Strategie aufzeigen, die auch die Kormorankolonien ausserhalb der Reservate berücksichtigt.

Die KBNL akzeptiert grundsätzlich den politischen Auftrag der überwiesenen Motion 09.3723 UREK. Falls es an der Berufsfischerei nachgewiesenermassen untragbare Schäden durch fischfressende Vögel gäbe, sei es sinnvoll, entsprechende Massnahmen in einer für alle Kantone verbindlichen Vollzugshilfe festzulegen. Ziel dieser Vollzugshilfe müsse sein, dass die Nutzung und der Schutz ausgeglichen berücksichtigt werden. Sei der Nachweis untragbarer Schäden nicht erbracht, würde mit einer Vollzugshilfe ein falsches Signal gesetzt. Die KBNL beantragt, dass ein wissenschaftlich fundierter Nachweis zu erbringen sei, dass es an der Berufsfischerei untragbare Schäden durch fischfressende Vögel gibt. Kann dies nachgewiesen werden, sei eine für alle Kantone verbindliche Vollzugshilfe zu erarbeiten. Die KBNL beantragt zudem, dass sie bei deren Erarbeitung einbezogen wird.

Alle ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen, auf diesen neuen Artikel zu verzichten. Die Schweizerische Vogelwarte begründet ihre Ablehnung wie folgt: Der Artikel sei aus fachlicher Sicht unverständlich. Präventive Massnahmen zur Verhütung von Schäden wie frühzeitiges Heben der Netze vor der Hauptaktivität der Kormorane, eine Erhöhung der Hebefrequenz der Reusen und vor allem eine verbesserte Fischabfallentsorgung seien bei jeder Art von Schäden sinnvoll. Eine Regulation von Kormorankolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten dürfe hingegen nur bei nachgewiesenermassen untragbaren Schäden ins Auge gefasst werden. Dass Kormorane Schäden an Fanggeräten der Berufsfischer verursachen können, sei belegt, doch würden alle bisherigen Untersuchungen zeigen, dass solche Schäden kaum als untragbar eingestuft werden müssen. Zudem gäbe es bisher keinen Hinweis darauf, dass solche Schäden durch eine Regulation von Kolonien verringert werden könnten. Denkbar wäre aus Sicht der Schweizerischen Vogelwarte höchstens, dass mit massiven Abschüssen über viele Jahre ganze Kolonien ausgelöscht würden, was ganz klar gegen die Schutzziele der WZVV verstossen würde.

Die übrigen ressourcenschutzorientierten Organisationen ergänzen, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Urteil betreffend Kormorankolonie Fanel am Neuenburgersee) als auch wissenschaftliche Studien im Auftrag des BAFU zum Schluss kommen, dass Kormorane an der Berufsfischerei keine untragbaren Schäden verursachen. Die Motion 09.3723 könne deshalb bereits heute als erfüllt erachtet werden. Aus Sicht der ressourcenschutzorientierten Organisationen habe sich der von Bund, Kantonen und betroffenen Organisationen im Jahr 2005 vereinbarte und schweizweit gültige Kormoranplan im Grundsatz bewährt. So wird jährlich bereits eine Vielzahl von Kormoranen erlegt (rund 1500 Individuen, im Jahr 2012 sogar 1805). Eine Vollzugshilfe nur für die Wasser- und Zugvogelreservate sei nicht zielführend. Mit einer gemäss Vorschlägen zukünftig legalen Regulierung von Kormoranen in

21/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288