Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Änderung in diesem Abschnitt subtil sei und deshalb vordergründig «nicht weltbewegend» wirke. Sie zeige jedoch die Tendenz, Regulierungen in den Schutzgebieten zum Normalfall werden zu lassen. Zusammen mit den beabsichtigten Änderungen in den anderen Artikeln würde die Änderung damit eine starke negative Wirkung auf den Schutz der Wasser- und Zugvögel haben. Diese Organisationen wollen somit keine Änderungen am geltenden Verordnungstext.
4.6 Art. 9a WZVV Verhütung von Schäden durch Kormorane
Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlässt das BAFU unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.
Der neue Art. 9a, welcher im Sinne der Motion 09.3723 UREK die zu erarbeitende Vollzugshilfe Kormoran explizit in der WZVV verankert und Leitlinien für deren Inhalt vorgibt, wird sehr kontrovers beurteilt.
Kantone und Kantonskonferenzen: Alle Kantone sowie die Kantonskonferenzen JDK und JFK begrüssen die vorgesehene Erarbeitung einer Vollzugshilfe Kormoran in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die JDK erachtet die zwischen Bund und Kantonen gemeinsame Erarbeitung einer Vollzugs- oder Managementhilfe für den Umgang mit dem Kormoran bei Problemen als notwendig. Mit entsprechenden Spielregeln für Problemsituationen könnten Flexibilität und Handlungsfähigkeit geschaffen sowie die notwendige Transparenz und das Vertrauen gefördert werden. Der Kanton AG betont, dass eine breit abgestützte Diskussion und später eine schweizweit einheitliche Handhabung bei der Umsetzung der Massnahmen sehr wichtig seien. Der Kanton BE hält fest, dass die zu erstellende Vollzugshilfe Kormoran ein wichtiges Instrument sein werde, um die Schadenserhebung gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen und eine interkantonale Koordination allfällig nötiger Massnahmen in den funktionalen Gewässerräumen zu ermöglichen. Ziel dieser Vollzugshilfe müsse sein, dass die Nutzung der Fischbestände und der Schutz der Vögel ausgeglichen berücksichtigt werden. Die Kantone ZH, NE und VD beantragen aus diesem Grund, dass die Naturschutzorganisationen bei der Bearbeitung der Vollzugshilfe einzubeziehen sind. Die Kantone ZH und VD verlangen zusätzlich, dass die KBNL mit einbezogen wird. Der Kanton VD möchte auch, dass die Fischer sowie die Gebietsverantwortlichen für das Südufer des Neuenburgersees bei der Bearbeitung mit einbezogen werden.
Die JFK begrüsst insbesondere die im erläuternden Bericht erwähnte Beibehaltung der bisherigen Leitlinie im Kormoranmanagement: Eingriffe und Vergrämung an Fliessgewässerabschnitten, Schonung auf offener Seefläche und Flussstauen über 50ha. Die JFK sowie die Kantone GL, SG, SH, TG, TI und VS weisen jedoch darauf hin, dass die Zielsetzung («zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei») zu eng gefasst sei. Nach ihrer Auffassung müsse zumindest der Aspekt des Artenschutzes mit einbezogen werden; das gelte vor allem dort, wo bedrohte Fischpopulationen wie Äsche oder Nase durch übermässige Prädation gefährdet sind. Der Kanton Tessin betont, dass Schäden an den Beständen aller bedrohten Fischarten (in Seen und Flüssen) und nicht nur der fischbaren Arten (Konkurrenz zur Berufs- und Sportfischerei) in Betracht gezogen werden sollten. Der Kanton Tessin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die vom BAFU in Auftrag gegebene Studie zur Bezifferung der Schäden lediglich die Schäden an den in Netzen gefangenen Fischen und an den Netzen selbst berücksichtigt habe, aber in keiner Weise den durch das Raubverhalten der Kormorane bedingten Rückgang der Bestände aller fischbaren Arten. Diesem Aspekt sei unbedingt Rechnung zu tragen, denn das Prädationspotenzial der Kormorankolonien sei erheblich, wie die schädlichen Auswirkungen am Luganersee zeigen. Eingriffe in die Brutkolonie in Wasser- und Zugvogelreservaten sollten aus Sicht des Kantons Tessin auch dann möglich sein, wenn in deren Einflussbereich Fischpopulationen (in erster Linie Äschen oder Nasen in Fliessgewässern) gefährdet werden. Heute können die Kantone zum Schutz der Fische dort auch während der Schonzeit
20/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288