Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
den Wasser- und Zugvogelreservaten käme die Schweiz in die paradoxe und unhaltbare Situation, dass speziell in den international und national bedeutenden Wasservogelreservaten koordiniert und verstärkt gegen den Kormoran eingegriffen würde – im Gegensatz zu den restlichen Brutkolonien ausserhalb der Schutzgebiete, wo diese Eingriffe nicht erlaubt wären. Der Grund dafür sei, dass der Bund für diese Bundesschutzgebiete überhaupt eine solche Vollzugshilfe festsetzen darf. Für jagdbare Arten wie den Kormoran seien ansonsten alleine die Kantone zuständig. Kormorane halten sich nicht an Schutzgebietsgrenzen und können bereits heute im Falle von untragbaren Schäden (welche ausser in bestimmten Flussabschnitten bisher nicht nachgewiesen sind) ausserhalb der Reservatsgrenzen geschossen werden. Eine weitergehende Regelung sei deshalb nicht nötig. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es bei der interkantonalen Koordination von allfälligen Eingriffen gegen Kormorankolonien bei nachgewiesenen untragbaren Schäden nie um eine «Jagdplanung» gehe, wie das fälschlicherweise im Erläuterungsbericht, noch dazu im Ablauf vor der Prävention, und dem Schadenmonitoring, genannt wird. Ebenso seien Vergrämungsabschüsse ausgeschlossen. Falsch sei auch die Aussage, wonach «der schweizerische Brutbestand, aktuell rund 1000 Brutpaare, durch Regulationsmassnahmen in den Brutkolonien zu beeinflussen versucht werden» könne. Auch die Schweizer Brutkolonien seien Teil eines mitteleuropäischen Brutbestandes, der nicht an der Landesgrenze halt mache. Die Erhebung über die Fischbestände, die Einflussfaktoren, ihre Schwankungen und über allfällige Schäden an Fanggeräten der Berufsfischer sei sinnvoll. Diese müsse von neutraler Seite wissenschaftlich korrekt durchgeführt werden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Berichte von Fischereibüros und kantonalen Fischereiverwaltungen als Parteigutachten zurückgewiesen hatte.
Ressourcennutzungsorientierte Organisationen und Verbände:
Der Schweizerische Berufsfischerverband beantragt, das Wort «Schaden» immer mit dem gleichen Adjektiv zu verwenden, um Rechtssicherheit zum relativen Bezug zwischen Art. 9 und 9a zu schaffen. Weiter fordert er, dass der Rubrikentitel von Art. 9a «Vollzugshilfe Kormoran» lauten sollte, damit es sich klar um eine Ergänzung zu Art. 9 handelt. Zudem beantragt der Schweizerische Berufsfischerverband die folgende Satzänderung: «Zur Verhütung von Schäden an den Fanggeräten am Betriebseinkommen der Berufsfischerei …Regulation der Kolonien Kormoranbestände sowie der Koordination zwischen den Kantonen und mit dem grenznahen Ausland zur interkantonalen Koordination». Zur Sorge Anlass gibt dem Schweizer Berufsfischerverband, wenn die Erkenntnisse aus den vom BAFU finanzierten Neuenburgersee-Studien ohne kritische Hinterfragung dieser Berichte in die Vollzugshilfe Kormoran einfliessen. Mit einem solchen Vorgehen würde das BAFU die Chance verpassen, für eine konsolidierte Faktenbasis zu sorgen (z.B. im Sinne der vom SKF vorgeschlagenen Meta-Analyse) und danach eine überzeugende Vollzugshilfe Kormoran herauszugeben.
Der Schweizerische Fischerei-Verband beantragt die folgende Satzänderung: «Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der für die Berufsfischerei und für den Erhalt der Artenvielfalt erlässt das BAFU unter Mitwirkung der Kantone und nach Anhörung der interessierten Kreise eine Vollzugshilfe zur…». Er begründet die Änderung damit, dass unbedingt zeitgemässe Regeln der Partizipation bei der Erarbeitung der Vollzugshilfe berücksichtigt werden sollten. Die interessierten Kreise – insbesondere die Berufsfischer – seien zumindest anzuhören. Wie das Beispiel im Schutzgebiet Fanel am Neuenburgersee zeige, können Kormorane auch für den Bruterfolg gefährdeter Vogelarten wie die Lachmöwe und die Flussseeschwalbe schädlich sein. Die Regulation von Brutkolonien sei deshalb grundsätzlich auch zum Schutz gefährdeter Vogelarten und insbesondere zum Schutz gefährdeter Fischarten vorzusehen.
Der Schweizerische Bauernverband und der Verband Thurgauer Landwirtschaft fordern, dass die Massnahmen gegen die invasive Ausbreitung der Kormorane konsequent zu ergreifen und umzusetzen seien. Dabei seien insbesondere die Brutpaarbestände deutlich zu reduzieren und neue Kolonien konsequent zu entfernen.
22/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288