Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Aus Gründen der Artenvielfalt, aber auch um die Nutzung der Fischbestände weiter zu ermöglichen, ist aus Sicht von Jagd Schweiz eine Regulierung in diesen Fällen unabdingbar. In begründeten Situationen seien solche Eingriffe auch in Wasser- und Zugvogelreservaten vorzunehmen, um grossen Schäden Einhalt zu gebieten. Der Erlass einer Vollzugshilfe beurteilt Jagd Schweiz deshalb als sinnvoll. Damit sollen die Zielkonflikte zwischen Schutz und Nutzung aufgezeigt und die Bedingungen für Eingriffe in die Kormoranbestände definiert werden. Jagd Schweiz verlangt aber, dass bei der Erarbeitung der Vollzugshilfe nicht nur die Kantone, sondern auch die betroffenen Gruppen (Fischer, Jäger usw.) mit einbezogen werden.

Aus Sicht des Aero Club Schweiz geht es hier nicht um die Verhütung von Schäden durch Kormorane, sondern um den Schutz der Einkommen der Berufsfischer. Das sei legitim, solle aber als das bezeichnet werden. Denn jede Verordnung habe glaubwürdig zu sein. Wenn Vorschriften zu Natur-, Tier- oder Heimatschutz zum Schutz von irgendeinem Berufsstand festgelegt werden, sei die Glaubwürdigkeit nicht gegeben.

Aqua Nostra beantragt, dass den Kantonen bei der Umsetzung grosser Spielraum belassen werden sollte.

4.7 Art. 10 Abs. 1, 1bisund Abs. 2 WZVV Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einhei-

mische Tiere

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Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.

Neu wird in diesem Absatz «Wildtiere» anstelle von «Tiere» verwendet. Dieser Änderung erwächst wenig Opposition. Es gibt jedoch grundsätzliche Bemerkungen zu diesem Absatz.

Alle ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen, auf die Textänderung zu verzichten. Aus ihrer Sicht sei die vorgeschlagene Änderung bei der Verpflichtung, kranke oder verletzte Tiere zu erlegen, von heute «Tiere» auf «Wildtiere» nicht begründet und deshalb unnötig.

Aus Sicht der Kantone AG, SG, SH, TG und der JFK ist die bereits im geltenden Recht vorgesehene und nun auch im Entwurf übernommene Formulierung, welche die Reservatsaufseher verpflichtet, generell kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen, zu absolut gefasst. Die bisherige Formulierung stehe im Widerspruch zur heutigen Ausrichtung der Fauna-Vorranggebiete, in denen sich Populationen natürlich (inkl. Krankheiten und Verletzungen) entwickeln können. Es gibt verschiedene Situationen, wo sich Wildtiere nach vorübergehenden Erkrankungen oder geringen Verletzungen erholen, und es somit nicht zwingend notwendig sei, diese Tiere zu erlegen. Zudem würden diese Wildtiere die Nahrungsgrundlage der sich ausbreitenden Grossraubtiere bilden. Diese Kantone und die JFK schlagen deshalb in Anlehnung an Art. 8 JSG die folgende Satzänderung vor: «Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten (Seuchen) oder aus Tierschutzgründen notwendig ist.» Der Kanton TG verwendet dabei in seinem Vorschlag «Wildtiere» anstelle von «Tiere».

1bis bis9

Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 gegen nicht einheimische Tiere.

Der Verankerung von Massnahmen zur Neozoenbekämpfung in den Wasser- und Zugvogelreservaten (analog zu Art. 8bis Abs. 5 JSV) erwächst wenig Opposition.

9 SR 922.01 23/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288