Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Aus Gründen des Arten- und Lebensraumschutzes wird diese Massnahme von allen Kantonen und Kantonskonferenzen begrüsst. Die Schutzziele der Wasser- und Zugvogelreservate seien aber auch in diesem Fall vorrangig zu beachten. Deshalb solle die Formulierung entsprechend ergänzt werden: «…gegen nicht einheimische Tiere unter Berücksichtigung der Schutzziele» (oder: …vorausgesetzt, die Schutzziele werden dadurch nicht gefährdet). Die Kantone AG, SG, SH, TG sowie die JFK beantragen zudem, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, zusätzlich zu den Reservatsaufsehern bei Bedarf auch Jagdberechtigte beizuziehen. Der Kanton SH fordert zusätzlich, dass die Kantone gewisse Aufgaben auch an Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte delegieren können. Der Kanton SH begründet seinen Antrag damit, dass der Aufgabenbereich der Reservataufseher in den Bereichen Besucherlenkung, Wildschadenvermeidung und Neobiota-Bekämpfung erweitert wurde. Dies führe zu einer Mehrbelastung der Reservatsaufseher. Für diese Mehrleistungen seien jedoch keine zusätzlichen Bundesbeiträge vorgesehen.
Die Ala, Aqua Viva, Nos Oiseaux, Pro Natura, die Stiftung für das Tier im Recht, der SVS/BirdLife Schweiz, der Thurgauer Vogelschutz und der WWF beantragen, auf den neuen Artikel zu verzichten. Aus ihrer Sicht gilt die JSV für die ganze Schweiz und somit auch für die Wasser- und Zugvogelreservate. Der zusätzliche Absatz in der WZVV sei deshalb nicht nötig. Sollte der Absatz dennoch eingeführt werden, beantragen die ressourcenschutzorientierten Organisationen die folgende Satzergänzung: «…gegen nicht einheimische Tiere, wodurch aber die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden dürfen.»
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Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bisist auch das BAFU zu informieren.
Der Ergänzung in diesem Absatz erwächst kaum Opposition.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen haben grundsätzlich nichts gegen eine Information des BAFU durch die Reservatsaufseher über Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere einzuwenden, doch stellt sich für sie die Frage, ob das in der WZVV erwähnt werden müsse. Sie beantragen keine Änderung am geltenden WZVV-Text.
4.8 Art. 11 Abs. 2 und 4 WZVV
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Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.
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Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Der Anpassung der Stellung der kantonalen Reservataufseher erwächst kaum Opposition.
Ein Kanton (ZH) und zwei Verbände (Schweizer Bauernverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft) beantragen die Streichung des zweiten Satzes in Art. 11 Abs. 4. Aus Sicht des Kantons Zürich ist eine Anhörung des BAFU nicht notwendig, da es sich nicht um Bundespersonal, sondern um kantonales und vom Kanton ausgewähltes Personal handle. Die zwei Bauernverbände lehnen die Anhörung des BAFU bezüglich der Anstellung von kantonalem Personal grundsätzlich ab.
Aus Sicht des Thurgauer Vogelschutzes, des WWF und der Ala sind diese Änderungen an sich sinnvoll, jedoch würden sie keine WZVV-Revision rechtfertigen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e, fbis und l WZVV
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Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
24/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288