Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats;
fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9);
l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
Der Aufgabenerweiterung der Reservatsaufseher erwächst wenig Opposition.
Die Verankerung der Informations- und Lenkungsaufgabe der Reservatsaufseher wird von der JFK sowie von den Kantonen SG und SO begrüsst. Bereits heute sei für sie die Öffentlichkeitsarbeit wichtig. Der Kanton VD beantragt die Anpassung des Art. 12, so dass die Reservatsaufseher diese zusätzlichen Aufgaben in den Bereichen Information und Besucherlenkung zusammen mit anderen dafür zuständigen Akteuren erledigen können. Die Kantone BE und VD sowie die LDK/KOLAS fordern zudem, dass der Bund sich finanziell an dem deutlich höheren Koordinations-, Planungs- und Vollzugsaufwand aufgrund der Erweiterung des Aufgabenbereichs beteiligen solle. Konkret fordert der Kanton VD,
dass zusätzliche Finanzmittel für die Programmperiode 2016-2019 einzuplanen sind.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen die folgende Satzergänzung für Art. 12 Abs. 1 Bst. e: «Information (…) des Reservats in Absprache mit der Fachstelle Naturschutz». Sie unterstützen bei den Informationsaufgaben der Reservatsaufseher die Ergänzung mit der Besucherlenkung ausdrücklich. Jedoch dürfe diese Aufgabe nicht auf den Reservatsaufseher allein abgeschoben werden. Zudem sei aufgrund der Überschneidung der verschiedenen Schutzperimeter eine Absprache mit der Fachstelle Naturschutz nötig.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen die Streichung des Art. 12 Abs. 1 Bst. fbis. Aus Ihrer Sicht ist diese Regelung mit der Ergänzung betreffend «Koordination und Überwachung von Regulierungen von Tierarten» unnötig und bereits im bestehenden Buchstaben f unter dem Begriff der Wildschäden enthalten.
Der Verband Schweizer Flugplätze VSF bezieht sich auf die neue Koordinations- und Überwachungsaufgabe der Reservatsaufseher. Aus Sicht des VSF kommt dem Reservatsaufseher damit eine zentrale Rolle zu, insbesondere was seine Schnittstellenfunktion zu den kantonalen Fachstellen und potenziell auch zu den betroffenen Kreisen angehe. Da sich Vögel auch ausserhalb des Reservatperimeters bewegen, beantragt der VSF, dass Art. 12 Abs. 1 Bst. fbisdahingehend zu ergänzen sei, dass direkte Absprachen des Reservatsaufsehers mit den betroffenen Kreisen (Flugplatzorganisationen und Flugplatzhalter) möglich wären. Aus ihrer Sicht würde damit ein zielgerichteter Fachdialog zur Behandlung der Problematik des Vogelschlags unter Spezialisten aus Luftfahrt und Naturschutz ermöglicht.
4.9 Art. 15 Abs. 4 WZVV
4
Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.
Neu wird in diesem Absatz dem Bund die Möglichkeit gegeben, Abgeltungen für die Verhütung oder Entschädigung von Wildschäden zu verweigern oder zurückzufordern, falls ein Kanton keine entsprechenden Massnahmen getroffen hat. Dieser Änderung erwächst keine Opposition.
Auch aus Sicht des Thurgauer Vogelschutzes, des WWF und der Ala ist diese Ergänzung an sich sinnvoll. Jedoch sind sie der Meinung, dass dies keine WZVV-Revision rechtfertige.
25/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288