Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

5 ÄNDERUNG EINES ANDEREN ERLASSESBEURTEILUNG DER VEJ-ÄNDERUNGEN IM EIN-

ZELNEN

In diesem Kapitel werden die detaillierten Eingaben zu den einzelnen Artikeln der Verordnung vom 30. September 199110 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete dargestellt. Die Gliederung entspricht der Struktur der Anhörungsvorlage.

5.1 Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis und c sowie Abs. 3

Art. 5 Abs. 1 Bst. a Die Jagd ist verboten

Dieser aus der bisherigen VEJ übernommenen Bestimmung erwächst keine Opposition.

Art. 5 Abs. 1 Bst. bbisDas Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.

Dem neu ausgesprochenen Verbot der Fütterung von wildlebenden Tieren erwächst kaum Opposition.

Die Kantone GL, SG und die JFK begrüssen das generelle Fütterungsverbot von Wildtieren in Jagdbanngebieten. Sie weisen jedoch darauf hin, dass es unklar sei, ob indirekte Fütterungen (z.B. unzureichend geschützte Siloballen im Feld oder bei Wirtschaftsgebäuden, vom Vieh nicht gefressenes Heu/Futterreste neben Wirtschaftsgebäuden oder unzureichend eingezäunte öffentliche Grüngutdeponien oder private Komposthaufen) unter Art. 5 Abs. 1 Bst. bbisfallen oder ob sie anderweitig verboten werden können. Denn auch sie würden Probleme in Jagdbanngebieten verursachen. Die KBNL unterstützt das Fütterungsverbot ebenfalls. Sie fordert, dass Ausnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 schutzzieldienlich oder mindestens schutzzielkonform sein müssten.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c Hunde sind im Wald an der Leine zu führen.

Der Kanton VS und die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen eine Satzänderung wie folgt: «…Hunde sind im Wald an der Leine zu führen… ». Aus ihrer Sicht solle das Leinengebot auch ausserhalb des Waldes gelten. Was nütze ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zu Gunsten des Birkhahns oder Schneehuhns, wenn sich darin Hunde frei austoben können. Mit dieser Satzänderung wäre die Regelung klarer und besser durchsetzbar, als über den vagen Begriff der Störung von Wildtieren.

3Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.

Diesem Absatz erwächst seitens der ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition. Sie beantragen, keine Änderung am geltenden VEJ-Text vorzunehmen.

Der Kanton Neuenburg begrüss das Verbot des Betriebs von Modellflugzeugen in WZVV-Gebieten (Art. 5 Abs. 1fbis), welches bereits seit dem 1. September 2014 gilt. Nach seiner Meinung sollte eine Ausnahmen für gewisse wissenschaftliche Monitoringtätigkeiten vorsehen. Unter Umständen wäre es sinnvoll, die Zweckmässigkeit eines solchen Verbots auch in den eidgenössischen Jagdbanngebieten zu prüfen, die eine wichtige Schutzfunktion für die Wasservögel wahrnehmen, denn sowohl die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung

10 SR 922.31 27/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288