Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

als auch die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) stützen sich auf Artikel 11 des Jagdgesetzes und auf eine Schutzgebietsstrategie.

5.2 Art. 6 Abs. 4

Art. 6 Abs. 4

4Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

Der Änderung dieses Absatzes erwächst seitens der ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition. Sie lehnen die Formulierungsänderung ab. Aus ihrer Sicht reiche der heutige Text, nach dem weitergehende oder anderslautende Biotopschutzbestimmungen vorbehalten sind, für eine Schutzgebietsverordnung vollauf aus. Es sei weder nötig noch sinnvoll, die Lebensraumschutzbestimmungen für Relativierungen aller Art und insbesondere für Abschwächungen zu öffnen.

5.3 Art. 8 Abs. 3

Art. 8 Abs. 3

Aufgehoben

Der Streichung der Regelung von Fütterung erwächst keine Opposition.

5.4 Art. 10 Abs. 1, 1bis und 2

1Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.

Neu wird in Art. 10 Abs. 1 «Wildtiere» anstelle von «Tiere» verwendet. Dieser Änderung erwächst wenig Opposition. Es gibt jedoch grundsätzliche Bemerkungen zu diesem Absatz.

Alle ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen, auf die Textänderung zu verzichten. Aus ihrer Sicht sei die vorgeschlagene Änderung von heute «Tiere» auf neu «Wildtiere» nicht begründet und deshalb unnötig.

Aus Sicht der Kantone GL und SG sowie der JFK ist die bereits im geltenden Recht vorgesehene und nun auch im Entwurf übernommene Formulierung, welche die Wildschutzorgane verpflichtet, generell kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen, zu absolut gefasst. Die bisherige Formulierung stehe im Widerspruch zur heutigen Ausrichtung der Fauna-Vorranggebiete, in denen sich Populationen natürlich (inkl. Krankheiten und Verletzungen) entwickeln können. Es gäbe verschiedene Situationen, wo sich Wildtiere nach vorübergehenden Erkrankungen oder geringen Verletzungen erholen. Es gäbe somit keine zwingende Notwendigkeit, diese Tiere zu erlegen. Zudem würden diese Wildtiere die Nahrungsgrundlage der sich ausbreitenden Grossraubtiere bilden. Die Kantone GL und SG sowie die JFK schlagen deshalb in Anlehnung an Art. 8 JSG die folgende Satzänderung vor: «Die Wildschutzorgane der Jagdbanngebiete sind verpflichtet können kranke oder verletzte Tiere jederzeit zu erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten (Seuchen) oder aus Tierschutzgründen notwendig ist.»

1bisSie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bisAbsatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198811 gegen nicht einheimische Tiere.

11 SR 922.01 28/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288