Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Der Verankerung von Massnahmen zur Neozoenbekämpfung (analog zu Art. 8bisAbs. 5 JSV) in den eidgenössischen Jagdbanngebieten erwächst wenig Opposition.
Die Verankerung von Massnahmen gegen Neozoen wird von den Kantonen GL und SG sowie von der JFK begrüsst. Sie beantragen jedoch, dass die Kantone die Möglichkeit haben sollten, zusätzlich zu den Aufsichts- respektive Wildschutzorganen bei Bedarf auch Jagdberechtigte für die Umsetzung dieser Massnahmen nach Art. 8bisAbs. 5 JSV gegen nicht einheimische Tiere beizuziehen.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen, auf den neuen Artikel zu verzichten. Aus ihrer Sicht gilt die JSV für die ganze Schweiz und somit auch für die eidgenössischen Jagdbanngebiete. Somit sei dieser zusätzliche Absatz in der VEJ nicht nötig. Sollte der Absatz dennoch eingeführt werden, beantragen die ressourcenschutzorientierten Organisationen die folgende Satzergänzung: «…gegen nicht einheimische Tiere, wodurch aber die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden dürfen.»
2Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bisist auch das BAFU zu informieren.
Der Ergänzung in diesem Absatz erwächst kaum Opposition.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen haben grundsätzlich nichts gegen eine Information des BAFU durch die Wildschutzorgane der Banngebiete über Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere einzuwenden, doch stellt sich für sie die Frage, ob das in der VEJ erwähnt werden müsse. Sie beantragen keine Änderung am geltenden VEJ-Text.
5.5 Art. 11 Abs. 2 und 4
Art. 11 Abs. 2 und 4
2Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal.
4Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Der Anpassung der Stellung der Wildhüter der Banngebiete erwächst keine Opposition.
5.6 Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis
Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis
1Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:
e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern der Banngebiete;
fbis. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer
Huftierarten (Art. 9);
Der Verankerung der Informations- und Lenkungsaufgabe der Wildhüter erwächst kaum Opposition.
Der Kanton VD beantragt die Anpassung des Art. 12, so dass die Wildhüter diese zusätzlichen Aufgaben in den Bereichen Information und Besucherlenkung zusammen mit anderen zuständigen Akteuren erledigen können. Der Kanton VD fordert zudem, dass der Bund sich finanziell an dem deutlich höheren Koordinations-, Planungs- und Vollzugsaufwand aufgrund der Erweiterung des Aufgabenbereichs beteiligen solle. Konkret fordert der Kanton VD, dass zusätzliche Finanzmittel für die Programmperiode 2016-2014 einzuplanen seien.
29/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288