Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

6 TEILREVISION WASSER- UND ZUGVOGELRESERVATEBEURTEILUNG DER GEBIETS-

UND OBJEKTBLATTÄNDERUNGEN IM EINZELNEN

In diesem Kapitel werden die Eingaben zu den Änderungen an den bestehenden Wasser- und Zugvogelreservaten dargestellt. Die Gliederung entspricht der Anhörungsvorlage. Anträge zur Änderung von zusätzlichen Wasser- und Zugvogelreservaten werden am Schluss dieses Kapitels aufgeführt.

6.1 Teilrevision der bestehenden Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeu-

tung

Nr. 2 Stein am Rhein (SH, TG) – Aktualisierung der besonderen Bestimmungen

Der Änderung der besonderen Bestimmungen des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. 2 erwächst Opposition.

Alle ressourcenschutzorientierten Organisationen lehnen die Festschreibung der Kormoranwacht ab. Diese Reglementierung sei unnötig, nachdem die Kormoranwacht seit den 1990er Jahren bestehe. Aus Sicht der Schweizerischen Vogelwarte ist die Möglichkeit, jede besondere Bestimmung im Verordnungsanhang zu erwähnen, nicht sinnvoll. Wenn Massnahmen jeweils eines besonderen befristeten Antrags bedürfen, werde auch sichergestellt, dass der Sinn der Massnahme von Zeit zu Zeit überprüft werden müsse. Bei einer Festsetzung im Verordnungsanhang sei dies nicht der Fall. Der

SVS/BirdLife Schweiz weist zudem darauf hin, dass anstelle der vorgesehenen Revision des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. 2 endlich eine unabhängige Evaluation der Wirkung und der Nebenwirkungen erfolgen müsse.

Der Kanton SH beantragt im Zusammenhang mit Art. 5 Bst. bbis(Fütterungsverbot) die besonderen Bestimmungen mit einer Ausnahme vom Fütterungsverbot für das Siedlungsgebiet von Stein am Rhein und Hemishofen zu ergänzen.

6.2 Teilrevision der bestehenden Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung

Nr. 103 Alter Rhein, Rheineck (SG), neu: Alter Rhein, Thal (SG) – Perimetererweiterung, Anpassung der Teilgebietszuteilung sowie Aktualisierung des Objektblatts

Der Perimetererweiterung, Namensänderung und Objektblattanpassung des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. 103 erwächst wenig Opposition.

Die Schweizerische Vogelwarte begrüsst diese Erweiterung des Perimeters, da insbesondere im Seebereich ein Teil der vorgelagerten Flachwasserzone in die WZVV aufgenommen wird.

Der Kanton SG weist speziell auf die Bedeutung des Flugbetriebs auf dem bestehenden Flugplatz Altenrhein hin. Mit der WZVV-Revision entfalle der Vorbehalt betreffend Betrieb von bestehenden Flugplätzen. Der Betrieb und die Entwicklung des bestehenden Flugplatzes Altenrhein solle gemäss dem SIL-Objektblatt SG-1 vom 6. Juli 2011 gewährleistet bleiben, indem dies in den Objektblättern des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) geregelt wird. Dies sei für den Kanton SG eine zwingende Voraussetzung, um der Erweiterung des WZV-Reservates Alten Rhein zustimmen zu können. Weiter würden zum Betrieb des bestehenden Flugplatzes Altenrhein auch gelegentliche Starts und Landungen von Wasserflugzeugen gehören, die zu Revisionsarbeiten nach Altenrhein überführt werden. Das kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erteilt für solche Aktivitäten eine Ausnahmegenehmigung. Ob und unter welchen Bedingungen solche Starts und Landungen von Wasserflug-

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