Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen die folgende Satzergänzung für Art. 12 Abs. 1 Bst. e: «Information (…)der Banngebiet ein Absprache mit der Fachstelle Naturschutz». Sie unterstützen bei den Informationsaufgaben der Wildhüter, die Ergänzung mit der Besucherlenkung ausdrücklich. Jedoch dürfe diese Aufgabe nicht auf den Wildhüter allein abgeschoben werden. Zudem sei aufgrund der Überschneidung der verschiedenen Schutzperimeter eine Absprache mit der Fachstelle Naturschutz nötig.

Die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen die Streichung des Art. 12 Abs. 1 Bst. fbis. Aus Ihrer Sicht ist diese Regelung mit der Ergänzung betreffend «Koordination und Überwachung von Regulierungen von Tierarten» unnötig und bereits im bestehenden Buchstaben f unter dem Begriff der Wildschäden enthalten.

5.7 Art. 15 Abs. 4

Art. 15 Abs. 4

4Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.

Neu wird in diesem Absatz dem Bund die Möglichkeit gegeben, Abgeltungen für die Verhütung oder Entschädigung von Wildschäden zu verweigern oder zurückzufordern, falls ein Kanton keine entsprechenden Massnahmen getroffen hat. Dieser Änderung erwächst keine Opposition.

Auch aus Sicht des Thurgauer Vogelschutzes, des WWF und der Ala ist diese Ergänzung an sich sinnvoll. Jedoch sind sie der Meinung, dass dies keine VEJ-Revision rechtfertige.

5.8 Weitergehende Anträge für neue Artikel respektive neue Formulierungen in der WZVV

Aqua Viva beantragt einen neuen Artikel mit folgender Formulierung: «Die WZVV-Gebiete umfassen stets das zu schützende Gewässer / den zu schützenden Gewässerteil und mindestens die im Gewässerraum liegenden Uferbereiche.» Begründung: Der Gewässerraum sei ein wichtiger Lebensraumbestandteil für Wasser- und Zugvögel. Verschiedene Arten wie zum Beispiel Eisvogel, Flussuferläufer, Flussseeschwalbe, Lachmöwe und Flussregenpfeifer seien für die Fortpflanzung auf intakte Uferbereiche (Kiesflächen, Riedbereiche, Schilf und Steilwände) angewiesen. Es gelte daher, diese Bereiche immer in die Wasser- und Zugvogelreservate zu integrieren. Das Beispiel des Reservats Greifensee (Nr. 121) zeige, dass bei gewissen bestehenden Wasser- und Zugvogel-reservaten das Schutzgebiet mit der Wasserfläche endet und die wichtigen Uferbereiche nicht umfasst. Der nordöstliche Bereich des Schutzgebiets Greifensee endet an der Seegrenze. Nach Meinung von Aqua Viva sollte dieses Schutzgebiet, sowie weitere (Bsp. Versoix jusqu'à Genève, Rorschacher Bucht, Zürich Obersee / westlicher Teil, Wohlensee, Stausee Niederried, Aare bei Solothurn und Naturschutzreservat Aare Flumenthal) in Koordination mit der Ausscheidung des Gewässerraums um mindestens den Gewässerraum erweitert werden. Bei der Ausscheidung sei Art. 41b, Abs. 2 lit c GSchV zu beachten, der besagt, dass im Falle von überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes die Breite des Gewässerraums nach Art. 41b Abs. 1, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen muss. In diesem Sinne seien bestehende und allfällige neue Wasser- und Vogelschutzgebiete nicht bis an den Gewässerrand auszuscheiden, sondern bis mindestens an die äussere Grenze des Gewässerraums.

30/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288