Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Art. 6 Berichterstattung
Damit das BAFU seiner Informationspflicht im Bereich der Abfallwirtschaft nachkommen kann, erstellen die Kantone jährlich ein Verzeichnis der Abfallmengen, die auf dem jeweiligen Kantonsgebiet entsorgt werden und der Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen Abfälle entsorgt werden. Somit ist nicht jeder private Komposthaufen in besagtem Verzeichnis aufzuführen. Um diese Arbeit zu vereinfachen und eine schweizweit einheitliche Gliederung der Abfallmengen zu erreichen, wurde von der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) und dem BAFU ein Verzeichnis der zu meldenden Abfallarten sowie Standards zur Datenverarbeitung entwickelt (Projekt DARWIS). Die Kantone sollen die von den Abfallanlagebetreibern eingegebenen Daten überprüfen, plausibilisieren und sie dann dem BAFU weiterleiten.
Damit ein einheitlicher Vollzug im Bereich der Deponien besser gewährleistet ist, die interkantonale Koordination verbessert wird sowie über den zukünftigen Zustand der Deponien und damit über den Finanzbedarf für Nachsorge und allfällige Sanierungsmassnahmen ausreichend Informationen bei Bund und Kantonen vorhanden sind, erstellen die Kantone jährlich einen kurzen Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Kantonsgebiet. Ein wichtiges Element ist dabei die Bestimmung des Restvolumens der Deponien, denn nur mit dieser Angabe ist eine zuverlässige Abfallplanung möglich. Das BAFU wird in der Vollzugshilfe zur TVA in Zusammenarbeit mit den Kantonen die erforderlichen Details zur Berichterstattung definieren.
3. Kapitel: Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 7 Information und Beratung
Der Information und Beratung zum korrekten Umgang mit Abfällen kommt weiterhin eine grosse Bedeutung zu. Es ist die Pflicht der Umweltschutzfachstellen, sowohl Privaten wie auch Behörden einerseits die gesetzeskonformen Entsorgungswege aufzuzeigen und andererseits auch die Vorteile eines umweltgerechten Umgangs mit Abfällen näher zu bringen. Im Zuge der Bemühungen um einen schonenden Umgang mit den natürlichen Rohstoffen sollen die Bevölkerung sowie Industrie und Gewerbe vermehrt über die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung informiert und beraten werden.
Seit einigen Jahren steht das Liegenlassen von Abfällen auf fremden Grund, also sowohl im
öffentlichen Raum als auch auf fremdem Privatgrund (Littering), ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer und Papierkörbe zu benutzen, im Fokus der gesellschaftlichen und politischen Diskussionen. Auch wenn absolut gesehen vergleichsweise kleine Mengen von Abfällen auf dem Boden liegen bleiben, so empfindet dies doch die Mehrheit der Bevölkerung und auch die Politik als störend. Im öffentlichen Raum beeinträchtigt Littering die Lebensqualität und das Sicherheitsgefühl, führt zu erhöhten Kosten bei den Reinigungsdiensten und schadet dem Ruf eines Ortes. Auch auf privatem Grund ist Littering ein Ärgernis. Die Ursachen des zunehmenden Litterings sind vielfältig. So verbringen etwa immer mehr Menschen ihre Mittagspause am Arbeits- oder Ausbildungsort und verpflegen sich unterwegs. Dieses veränderte Konsumverhalten führt dazu, dass im Freien mehr Abfälle zurückbleiben. Ein anderer in den letzten Jahren zunehmender Trend liegt im Boom der Gratiszeitungen, die oft schon nach kurzer Zeit weggeworfen bzw. irgendwo liegen gelassen werden. Dennoch ist Littering nicht mit der illegalen Entsorgung von Abfällen aus Haushalten, Industrie und Gewerbe, mit dem Zweck Entsorgungskosten einzusparen, gleichzusetzen. Nationale Kampagnen und lokale Aktionen fördern die Sensibilität gegenüber dieser Thematik. Sowohl Bund als auch Kantone sollen deshalb im Bereich des Littering vermehrte Informations- und Sensibilisierungsarbeiten durchführen.
Aus den dem BAFU von den Kantonen gemeldeten Berichten über die entsorgten Abfallmengen und den Abfallanlagen, die mehr als 100 Tonnen Abfälle jährlich entsorgt haben (Art. 6 Abs. 1 TVA) erstellt das BAFU eine schweizweite Übersicht und veröffentlicht diese.
Art. 8 Ausbildung
Die TVA verlangt in Artikel 28, dass der Inhaber einer Abfallanlage sein Personal fachlich aus- und weiterbilden muss. Dies setzt entsprechende Schulungs- und Kursmöglichkeiten voraus. Die Kantone werden verpflichtet, für ein angemessenes Ausbildungsangebot zu sorgen. Sie haben sicherzustellen,
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