Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
2. Kapitel: Planung und Berichterstattung
Art. 4 Abfallplanung
Die Kantone sind gemäss Artikel 31 USG zur Abfallplanung verpflichtet. Bei der Pflicht zur Abfallplanung wird von einer rollenden Planung ausgegangen. Dabei soll die Abfallplanung in einem Rhythmus von maximal fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls nachgeführt werden. Für die Nachführung soll der Fokus auf diejenigen Bereiche der Abfallwirtschaft gelegt werden, in denen wichtige Änderungen stattgefunden haben. Im Rahmen der Planung sind die Kantone aufgefordert konkrete Massnahmen zum im USG verankerte Grundsatz zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu formulieren.
Das Liegenlassen von Abfällen auf fremden Grund, also sowohl im öffentlichen Raum als auch auf fremdem Privatgrund (Littering) verursacht Probleme mit einen hohen gesellschaftlichen, politischen und finanziellem Stellenwert. Damit ist es gerechtfertigt, dass in der Abfallplanung entsprechende Massnahmen festgelegt werden sollen.
Die Kantone sind gemäss Artikel 31b Absatz 1 USG für die Entsorgung von Siedlungsabfällen sowie von weiteren Abfällen, insbesondere von Abfällen aus öffentlichem Strassenunterhalt und der
öffentlichen Abwasserreinigung, zuständig. Entsprechend sind die Abfallanlagen für besagte Abfälle zu planen. Es sind die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit minimal erforderlichen
Behandlungskapazitäten auszuweisen, unter Beachtung der betrieblich angezeigten Reserven. Im Hinblick auf eine volkswirtschaftliche Optimierung der Entsorungsinfrastrukur sind auch Über-
legungen hinsichtlich des Anlagenparks (Anzahl, Standort und Grösse der Anlagen) zu berücksichtigen. Aufgrund der sich in einigen Regionen abzeichnenden Verknappung möglicher Standorte ist die Deponieplanung mit der Festlegung des erforderlichen Volumens und der Standorte wichtig.
Sowohl die Einzugsgebiete für Abfallanlagen, für deren Entsorgung die Kantone zuständig sind (Art. 31b Abs. 2 USG) als auch allfällige Einzugsgebiete für andere Abfälle (Art. 31c Abs. 3 USG) sind in der Abfallplanung aufzuzeigen.
Die Kantone sind gemäss Artikel 31a Absatz 1 zur interkantonale Zusammenarbeit bei der Abfallplanungen verpflichtet. Die Zusammenarbeit hat sich bewährt und soll mindestens auf die Bereiche, bei denen die Entsorgungshoheit bei den Kantonen liegt sowie bei der Deponieplanung und den Einzugsgebieten erfolgen. Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit ist die Bildung von interkantonalen Planungsregionen empfohlen, wobei darauf verzichtet werden kann, wenn sich aufgrund geo-
grafischer Gegebenheiten keine sinnvolle Planungsregion bilden lässt.
Die Abfallplanungen bzw. deren Nachführungen sind dem BAFU vor der Verabschiedung zur Stellungnahme zu unterbreiten, damit das BAFU einerseits die Kantone bei ihren Überlegungen und Interpretation der TVA zur Abfallplanung beraten kann und andererseits das BAFU eine Übersicht der zukünftigen Vorhaben in der Abfallwirtschaft Schweiz erhält.
Art. 5 Koordination mit der Raumplanung
Die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung, wie z.B. die Standorte der Abfallanlagen, wichtige Transportwege etc., sind in der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen. Das dient dazu, dass der Umweltschutz und die Abfallanlagen einen höheren Stellenwert in der Raumplanung erhalten, wie es die Umsetzung der Motion 04.3664 „Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung“
vorsieht. In der dicht besiedelten Schweiz ist die langfristige Sicherstellung von Deponiestandorten von grosser Bedeutung. Die Anforderungen an die Eignung des Untergrunds und die oft geringe Akzeptanz der Bevölkerung erschweren es zudem, geeignete Deponiestandorte auszuscheiden.
Daher wird die Sicherung solcher Standorte im Rahmen der Richtplanung weiterhin ausdrücklich in der TVA verlangt. Zudem sollen wie bis anhin die erforderlichen Nutzungszonen ausgeschieden werden.
11/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625