Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
4. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Mit der TVA wird bezweckt, dass für die Umwelt keine schädlichen und lästigen Einwirkungen durch Abfälle entstehen. Die Vorschriften sind dabei so ausgestaltet, dass dem Vorsorgeprinzip des USG Rechnung getragen wird, indem Belastungen, die durch Abfälle entstehen können, durch geeignete Massnahmen begrenzt werden. Der Bundesrat beabsichtigt im Rahmen des Aktionsplans zur grünen Wirtschaft, den Ressourcenverbrauch der Schweiz auf ein naturverträgliches Mass zu reduzieren. Der Fokus der Abfallbewirtschaftung richtet sich damit verstärkt auf die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen und der damit verbundenen nachhaltigen Nutzung von natürlichen Rohstoffen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die TVA regelt die Entsorgung (Art. 7 USG) sowie die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen. Die Entsorgung von radioaktiven Stoffen und Abfällen wird in den Spezialregelungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung geregelt (Art. 3 Abs. 2 USG).
Art. 3 Begriffe
Die bisherigen Begriffsbestimmungen wurden der im Jahr 1997 in Kraft getretenen neuen Terminologie im USG im Bereich der Abfälle angepasst und mit weiteren Begriffsbestimmungen ergänzt, die sich aus neuen Regelungsinhalten der TVA ergeben.
Am 4.3.2013 hat der Nationalrat und am 20.3.2014 der Ständerat die Motion Fluri (Mo.11.3137 „Keine vollständige Liberalisierung des Abfallmarktes für Gewerbekehricht“ angenommen, entsprechend wird mit vorliegender TVA-Revision das Anliegen der Motion Fluri (und nicht jenes der Motion Schmid 06.3085 „Kein Transport- und Entsorgungsmonopol für Gewerbekehricht“) umgesetzt. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ wird dahingehend geändert, dass nun das bis anhin geltende staatliche Monopol für die Entsorgung dieser Abfälle teilliberalisiert wird: Der Begriff umfasst in geänderter Definition Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Haushalten sowie aus Unternehmen mit bis zu 249 Vollzeitstellen (betrifft 99.6% aller Unternehmen in der Schweiz).
Neu soll der Begriff „Stand der Technik“ abstrakt umschrieben werden. Der konkrete Inhalt der dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Betriebsweisen und Einrichtungen kann sich im Laufe der Zeit aufgrund technischer Fortschritte und wirtschaftlicher Faktoren sowie aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ändern. Buchstabe a hält fest, dass ein Verfahren oder eine Tätigkeit nur dann dem Stand der Technik entsprechen kann, wenn es oder sie in der Praxis tatsächlich durchführbar ist. Wird das Verfahren oder die Tätigkeit im Rahmen eines Versuchs erprobt, muss dieser unter praxisnahen Bedingungen und nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Einrichtungen, bei denen der Versuch durchgeführt wird, müssen mit denjenigen vergleichbar sein, bei denen das Verfahren oder die Tätigkeit künftig eingesetzt werden soll. Das bedeutet, dass ein bei einem Versuch erfolgreich eingesetztes Verfahren nur für solche Anlagen als Stand der Technik gelten kann, bei denen vergleichbare Verhältnisse herrschen. So entspricht z.B. ein Verfahren, das bei einem Versuch auf einer kleinen Anlage funktionierte, nicht dem Stand der Technik für eine grosse Anlage, wenn nicht klar ist, ob es in der Praxis bei einer grossen Anlage auch funktioniert. Bei der Beurteilung, ob eine Erprobung oder ein Einsatz bei Versuchen erfolgreich verlief, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Verfahren die mit ihm verfolgten Zwecke zuverlässig erreicht.
Mit Buchstabe b enthält der Stand der Technik auch das Element der wirtschaftlichen Tragbarkeit.
Massgeblich ist nicht die individuell wirtschaftliche Zumutbarkeit für einen im Einzelfall betroffenen Betrieb, sondern es ist für die Beurteilung von einem mittelgrossen, wirtschaftlich gesunden Unternehmen des betreffenden Sektors, das mit zeitgemässen Produktionsanlagen arbeitet und kompetent geführt wird, auszugehen.
10/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625