Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
handlungsanlage für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarere Zusammensetzung erfolgt entweder in Metallhütten im Ausland durch Elektrolyse. Zurzeit wird gesamtschweizerisch rund die Hälfte der anfallenden Filteraschemenge von jährlich ca. 80‘000 Tonnen sauer gewaschen, der Rest wird ohne Metallrückgewinnung auf Reststoffdeponien bzw. in Untertagedeponien in Deutschland abgelagert. Bezogen auf die Metallrückgewinnung bedeutet dies, dass aktuell jährlich rund 2‘000 Tonnen Zink zurückgewonnen werden und noch ein ungenutztes Potential der gleichen Grösse existiert.
Mit dem Ziel der Schliessung von Stoffkreisläufen erachtet der Bund die Rückgewinnung von Metallen, insbesondere von Zink, aus den Filteraschen als sinnvoll. Neben dem Verbleib von Wertmetallen im Stoffkreislauf wird durch die Entfrachtung der Filterasche deren Endlagerfähigkeit optimiert. In Anbetracht der anlagenspezifischen Eigenschaften der Filterasche wie unterschiedliche Metallgehalte, Streubreite und chemische Verbindungen der Metalle ist vorgesehen, für jede Anlage mittels Laborversuchen an Filteraschen das anlagespezifische Extraktionspotential, die so genannte technische Machbarkeit zu ermitteln. Dieser Wert soll anhand der zwei wirtschaftlich wichtigsten Metalle Zink und Blei als Indikatormetalle bestimmt werden. In der TVA sind die Rahmenbedingungen für die Laborversuche zur Bestimmung des Rückgewinnungsgrad definiert. Die Details wird das BAFU in einem Modul der Vollzugshilfe zur TVA beschreiben. Zu beachten ist, dass die Analytik zur Bestimmung der Metallgehalte nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat und die Unternehmen, welche die Laborversuche und Analysen durchführen, regelmässig an Ringversuchen teilnehmen müssen, um sicher zu stellen, dass die Ergebnisse der Versuche repräsentativ sind. Die Laborversuche sind zweimal jährlich durchzuführen. Dabei sind über einen Zeitraum von einem Monat mindestens 10 Filteraschenproben zu nehmen, die zu einer Mischprobe zusammengeführt werden. Dabei haben die einzelnen Proben dem Gemisch von Kessel- und Elektrofilterasche, welches in der jeweiligen Anlage anfällt, zu entsprechen. Anhand der Mischprobe sind zehn einzelne Versuche zur Rückgewinnung der Metalle durchzuführen. Dabei haben die physikalischen und chemischen Rahmenbedingungen der Rückgewinnungsversuche den tatsächlichen Bedingungen des angewandten Verfahrens zur Rückgewinnung der Metalle auf der Anlage zu entsprechen. Von dieser technisch machbaren Rückgewinnung muss die jährliche effektiv erreichte Rückgewinnungsrate einer Anlage dann mindestens 80 Prozent bezogen auf Zink und 50 Prozent bezogen auf Blei betragen. In wirtschaftlicher Hinsicht stehen den Investitionskosten für die saure Wäsche einer Anlage der Erlös aus der Metallrückgewinnung (bei direkter Zurückgewinnung) sowie insbesondere die niedrigeren Entsorgungskosten für die gewaschene Filterasche gegenüber. Aufgrund der Entfrachtung von Metallen kann die gewaschene Filterasche in Abhängigkeit der
verbleibenden Metallkonzentrationen auf Deponien des Typs C oder D zusammen mit der Schlacke abgelagert werden.
Sonderabfälle dürfen nur mit anderen Abfällen thermische behandelt werden, wenn sie weniger als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten.
4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
Art. 34 Errichtung
Die Plätze, auf denen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen (inkl. Co-Vergärungsanlagen) errichtet werden, sind zu befestigen, d.h. sie haben eine wasserundurchlässige Oberfläche. Davon ausgenommen sind Standorte für Feldrandkompostierungen. Da Kompostmieten am Feldrand per Definition nicht befestigt sind, sollen sie nicht wiederholt und über längere Zeit am gleichen Standort angelegt werden. Mit der Vorgabe, dass ein Mietenstandort nur einmal alle 3 Jahre benutzt werden kann, lassen sich Nitratauswaschung und Kaliumanreicherung im Boden reduzieren. Diese Regelung wird in vielen Kantonen bereits seit Jahren umgesetzt. Die Vorgaben zu den baulichen Einrichtungen von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen der Gesetzgebung zum Gewässerschutz und zur Luftreinhaltung. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass sowohl bei der Kompostierung wie auch bei der Vergärung erhebliche Methanemissionen und Geruchsbelästigungen auftreten können, wenn der Belüftung des Materials nicht ausreichend Beachtung geschenkt wird. Die klimawirksamen Emissionen können die Ökobilanz der biogenen Verwertungsverfahren massiv verschlechtern. Eine gute Belüftung des Kompostes bzw. des festen Gärrückstandes verhindert die Methanbildung weitgehend. Wie für Hofdünger (Art. 14 Abs. 3 GSchG) muss auch für
28/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625