Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 10 Seiten
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Übersicht
Das Protokoll Nr. 15 sieht eine Reihe von Änderungen in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor, mit welchem die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sichergestellt und verbessert werden soll.
Die Schweiz hatte mit der Ausrichtung der Ministerkonferenz von Interlaken vom 18. und 19. Februar 2010 den Bemühungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des EGMR neue Dynamik verliehen. Der in Interlaken verabschiedete Handlungsplan wurde daraufhin an zwei Folgekonferenzen in Izmir 2011 und in Brighton 2012 weiter konkretisiert. Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen sowohl den EGMR als auch die Vertragsstaaten, denen eine entscheidende Rolle bei der wirksamen innerstaatlichen Umsetzung der EMRK zukommt.
Die Erklärung der Konferenz von Brighton sieht mit Bezug auf den EGMR die Erarbeitung zweier Protokolle zur EMRK vor. Das Protokoll Nr. 15 zur EMRK enthält punktuelle Anpassungen der EMRK, welche einerseits das gegenseitige Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten und dem EGMR, anderseits das Verfahren vor letzterem betreffen. Das Protokoll Nr. 16 erweitert als Zusatzprotokoll die bestehende Gutachterkompetenz des EGMR neu auf Fragen der Auslegung der materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu.
Die in Protokoll Nr. 15 zur EMRK vorgesehenen Änderungen sind punktueller Natur. Gleichwohl versprechen sie gewisse Verbesserungen des heutigen Kontrollsystems. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, dieses Protokoll zu unterzeichnen und der Bundesversammlung seine Genehmigung zu beantragen. Das Protokoll Nr. 15 zur EMRK bedarf im Übrigen der Ratifikation durch sämtliche Vertragsstaaten der EMRK.
Das Protokoll Nr. 16 zur EMRK ist von komplexerer Natur und seine Auswirkungen auf die Arbeitslast des EGMR sind offen. Auch angesichts der Tatsache, dass die Schweizer Gerichte, allen voran das Bundesgericht, die Rechtsprechung des EGMR bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen, möchte der Bundesrat mit der Unterzeichnung und der Ratifikation des Protokolls Nr. 16 einstweilen zuwarten und die weitere Entwicklung abwarten.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die Überlastung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Sicherstellung seiner Funktionsfähigkeit werden seit vielen Jahren diskutiert. Das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 19941 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19502 (EMRK) fusionierte die frühere Kommission für Menschenrechte und den früheren Gerichtshof zum heutigen vollamtlich tätigen EGMR. Trotz dieser Reform stieg die Belastung des EGMR