Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 10 Seiten

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Art. 5 des Protokolls

Nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b EMRK erklärt der EGMR eine Beschwerde für unzulässig, wenn "dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist." Dieses Zulässigkeitskriterium war mit Protokoll Nr. 14 eingeführt worden.12 Artikel 5 des Protokolls hebt nun die zweite der beiden Einschränkungen auf. Dies beeinträchtigt das Recht auf Individualbeschwerde insofern nicht, als der EGMR auch künftig keine Beschwerde wegen Nichterheblichkeit des erlittenen Nachteils für unzulässig erklären darf, wenn die Achtung der Menschenrechte eine materielle Prüfung erheischt. Die Streichung des Passus erweitert die Möglichkeiten des EGMR, dem Grundsatz de minimis non curat praetor Nachachtung zu verschaffen. Die Änderung gilt auch für Beschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Protokoll Nr. 15 hängig sind (vgl. Art. 8 Abs. 4 des Protokolls).

Art. 6, 7 und 9 des Protokolls

Diese Bestimmungen gehören zu den üblichen Schlussbestimmungen in Verträgen des Europarats.

Art. 8 des Protokolls

Artikel 8 enthält verschiedene Übergangsbestimmungen zu den einzelnen Konventionsänderungen.

Die neue Altersregelung für Richterinnen und Richter am EGMR ist gemäss Absatz 1 erst anwendbar auf Kandidatenlisten, die nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 der Parlamentarischen Versammlung übermittelt werden. Zuvor eingereichte Listen werden nach der bisherigen Rechtslage behandelt; auch die Amtszeit der so gewählten Person endet unverändert mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.

Absatz 2 betrifft die Abschaffung des Widerspruchsrechts der Parteien gegen die Abgabe einer Rechtssache an die Grosse Kammer. Die Änderung ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen eine Partei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 15 ihr Widerspruchsrecht bereits ausgeübt hat. Die Übergangsbestimmung schafft Rechtssicherheit und stärkt die Vorhersehbarkeit des Verfahrens.

Die Verkürzung der Beschwerdefrist tritt gemäss Absatz 3 sechs Monate nach dem Inkrafttreten von Protokoll Nr. 15 in Kraft. Die Änderung betrifft somit keine Beschwerde, bei der die letztinstanzliche innerstaatliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 ergangen ist.

12 Vgl. Botschaft vom 4. März 2005 über die Genehmigung des Protokolls Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention, BBL 2005 2119, hier 2128.