Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 10 Seiten
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(3) Abgeschafft wird das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Absicht einer Kammer, eine Rechtssache an die Grosse Kammer abzugeben (Art. 30 EMRK).
(4) Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird von sechs auf vier Monate verkürzt (Art. 35 Abs. 1 EMRK).
(5) Schliesslich kann der EGMR künftig eine Beschwerde auch dann wegen Nichterheblichkeit des erlittenen Nachteils für unzulässig erklären, wenn die Rechtssache innerstaatlich noch von keinem Gericht geprüft worden ist (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK).
1.4 Würdigung
Die Schweiz hat sich mit der Ratifikation der EMRK zu einem System kollektiver Verantwortlichkeit verpflichtet. Sie trägt gemeinsam mit den 46 anderen Vertragsstaaten der EMRK eine Verantwortung dafür, dass die Wirksamkeit des Kontrollsystems der EMRK sichergestellt wird. Die Änderungen, die das Protokoll Nr. 15 vorsieht, sind punktuell und technischer Natur. Sie zielen darauf ab, gewisse Schwächen des Kontrollmechanismus zu beheben, die sich seit Inkrafttreten der Protokolle Nrn. 11 und 14 zur EMRK gezeigt haben, und sollen dem EGMR ermöglichen, gezielte Massnahmen zu seiner eigenen Entlastung zu treffen, ohne dass der Schutz der Menschenrechte beeinträchtigt würde. Zugleich rufen die Vertragsstaaten mit der Anpassung der Präambel in Erinnerung, dass die Subsidiarität ihnen zwar abfordert, die EMRK innerstaatlich wirksam umzusetzen, dass ihnen dabei umgekehrt aber auch ein gewisser Ermessenspielraum zustehen muss. Des Weiteren präjudiziert das Protokoll Nr. 15 nicht weitere, längerfristige Reformschritte, wie sie in den Erklärungen von Interlaken, Izmir und Brighton gefordert und zurzeit in verschiedenen Gremien des Europarats diskutiert werden. Nach ihrem intensiven Engagement bei den grossen Reformschritten, die mit den Protokollen Nrn. 11 und 14 zur EMRK realisiert worden sind, unterstreicht die Schweiz mit der Ratifikation des Protokolls Nr. 15 ein weiteres Mal, dass ihr die Unterstützung des EGMR ein prioritäres Anliegen ist.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Protokolls Nr. 15
Art. 1 des Protokolls
Die Präambel der EMRK wird um einen Absatz ergänzt. Darin wird einerseits die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips unterstrichen. Anderseits wird der Ermessenspielraum (sog. marge d'appréciation) erwähnt, über den die Vertragsstaaten bei der Gewährleistung der Rechte und Freiheiten der EMRK und der Protokolle dazu verfügen und dessen Beachtung zu kontrollieren Aufgabe des EGMR ist. Die Ergänzung der Präambel kodifiziert damit Bestehendes. Sie dient vorab dazu, die Transparenz und die Zugänglichkeit der Eigenheiten des Kontrollmechanismus der EMRK zu verbessern.