Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 10 Seiten

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Gemäss Absatz 4 sind alle weiteren Bestimmungen des Protokolls Nr. 15 dessen Inkrafttreten sofort anwendbar.

3 Auswirkungen

Das Protokoll Nr. 15 hat weder finanzielle oder personelle Auswirkungen auf den Bund noch irgendwelche Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungsmässigkeit

Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge fällt nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung13 (BV) in die Zuständigkeit des Bundes. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 200214, ParlG; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715).

4.2 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Das Protokoll Nr. 15 betrifft die Organisation und das Verfahren des EGMR. Es enthält mithin rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG, die wichtig sind, weil sie Zuständigkeiten festlegen, Rechte von Personen betreffen sowie institutionelle und verfahrensrechtliche Fragen des Gerichtshofs regeln. Innerstaatlich müssten derartige Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV).

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

13 SR 101

14 SR 171.10

15 SR 172.010