Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 10 Seiten

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EMRK, von denen im Übrigen drei von ihm angeregt worden seien (vgl. Ziff. 6, 7 ff. und 12 der Antwort). Hinsichtlich der Verankerung des Subsidiaritätsprinzips in der Präambel der EMRK begrüsste er, dass im erläuternden Bericht nunmehr festgehalten werde, dass dieses Prinzip im Lichte seiner bisherigen Rechtsprechung zu verstehen sei. Desgleichen äusserte sich die Parlamentarische Versammlung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 20139 zustimmend zum Protokollentwurf und betonte dessen technische Natur. An seiner 123. Tagung verabschiedete das Ministerkomitee schliesslich das Protokoll Nr. 15 zur EMRK; es wurde am 24. Juni 2013 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten aufgelegt. Als Änderungsprotokoll tritt es in Kraft, wenn es von sämtlichen Vertragsstaaten ratifiziert sein wird. Am 31. Mai 2014 hatten sieben Staaten das Protokoll Nr. 15 ratifiziert; dazu kommen 29 Staaten, die es unterzeichnet haben.

An seiner 77. Sitzung nahm der CDDH zu Handen des Ministerkomitees zusätzlich ein Protokoll Nr. 16 zur EMRK an, das die Kompetenz des EGMR zur Erstattung von Rechtsgutachten auch auf Fragen betreffend die durch die EMRK gewährleisteten Rechte und Freiheiten ausweitet. Nach dem Protokoll Nr. 16 sollen die obersten Justizorgane der Vertragsstaaten den EGMR ersuchen können, in einem bei ihnen hängigen Verfahren ein nicht verbindliches Rechtsgutachten zu erstatten. Nach Konsultation der Parlamentarischen Versammlung10 nahm das Ministerkomitee das Protokoll Nr. 16 am 28. Juni 2013 an; dieses wurde am 2. Oktober 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt. Sein Inkrafttreten setzt die Ratifikation durch zehn Vertragsstaaten der EMRK voraus. Am 31. Mai 2014 hatten es zehn Vertragsstaaten der EMRK unterzeichnet; noch kein Vertragsstaat hatte es ratifiziert.

Verglichen mit dem Protokoll Nr. 15 ist das Protokoll Nr. 16 zur EMRK von komplexerer Natur, und seine Auswirkungen auf die Arbeitslast des EGMR sind offen. Auch angesichts der Tatsache, dass die Schweizer Gerichte, allen voran das Bundesgericht, die Rechtsprechung des EGMR bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen, möchte der Bundesrat mit der Ratifikation des Protokolls Nr. 16 einstweilen zuwarten und die weitere Entwicklung abwarten. Er beantragt deshalb vorderhand einzig die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur EMRK.

1.3 Überblick über den Inhalt des Protokolls Nr. 15

Das Protokoll Nr. 15 sieht fünf Änderungen der EMRK vor:

(1) Am Ende der Präambel wird ein ausdrückliches Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip eingefügt.

(2) Künftig müssen die für das Amt als Richter und Richterinnen am EGMR kandidierenden Personen jünger als 65 Jahre sein (neuer Art. 21 Abs. 2 EMRK); dagegen entfällt die Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahrs (Art. 23 Abs. 2 EMRK).

9 Avis 283 (2013), einsehbar unter www.assembly.coe.int > Français > Documents > Avis > Projet de Protocole n° 15 portant amendement à la Convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales.

10 Avis 285 (2013), einsehbar unter www.assembly.coe.int > Français > Documents > Avis > Projet de protocole n° 16 à la Convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales.