Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind in erster Linie die Vertragsstaaten aufgefordert, allen ihren Rechtsunterworfenen die Rechte und Freiheiten der EMRK und der Protokolle dazu zuzusichern (Art. 1 EMRK) und jeder Person für die Rüge behaupteter Konventionsverletzungen ein wirksames Rechtsmittel vor einer innerstaatlichen Instanz zur Verfügung zu stellen (Art. 13 EMRK). Der EGMR seinerseits legt die EMRK in letzter Instanz aus und bietet Personen Rechtsschutz, deren Rechte und Freiheiten innerstaatlich nicht beachtet werden.

Der materielle Bereich des Subsidiaritätsprinzips äussert sich im Ermessensspielraum der Vertragsstaaten, der aus der Rechtsprechung des EGMR folgt. So geht der Gerichtshof bei der Anwendung der Konvention davon aus, dass die Vertragsstaaten über einen Ermessenspielraum darüber verfügen, wie sie die EMRK anwenden und umsetzen. Dabei gibt es indes Unterschiede, die abhängig sind von den Umständen des jeweiligen Falles und von den betroffenen Rechten und Freiheiten. Namentlich dort, wo die Anwendung der EMRK Wertungs- oder Abwägungsentscheidungen bedingt (insbesondere im Rahmen der Ausnahmeregelungen der jeweiligen Absätze 2 der Artikel 8-11 EMRK), sind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die nationalen Instanzen in aller Regel besser in der Lage, solche Entscheidungen zu treffen, und ist es nicht seine Aufgabe, sich bei seiner Überwachung an die Stelle der staatlichen Gerichte und Behörden zu setzen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren vor den Konventionsorganen subsidiär ist zum (wirksamen) Schutz der Menschenrechte auf innerstaatlicher Ebene, sind doch die innerstaatlichen Behörden und Gerichte oft besser in der Lage, die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse abzuschätzen. Korrelat zum Ermessensspielraum ist die Überwachung durch die Konventionsorgane. Dem EGMR obliegt insoweit die Aufgabe zu überprüfen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden und Gerichte sich im Rahmen dessen bewegen, was nach der EMRK vertretbar ist.

Art. 2 des Protokolls

Artikel 21 EMRK über die Voraussetzungen für das Amt der Richterin oder des Richters am EGMR erhält einen neuen Absatz 2. Danach müssen die Kandidatinnen und Kandidaten jünger als 65 Jahre alt sein. Stichtag ist das Datum, an dem die Parlamentarische Versammlung als Wahlorgan vom jeweiligen Vertragsstaat die Kandidatenliste gemäss Artikel 22 EMRK erwartet. Die bisherigen Absätze 2 und 3 von Artikel 21 EMRK werden neu zu dessen Absätzen 3 und 4.

Bei der Bestimmung des Stichtags für die Altersbegrenzung nach dem neuen Artikel 21 Absatz 2 ist die lange Dauer des Auswahlverfahrens von der Ausschreibung durch den jeweiligen Vertragsstaat bis hin zur Wahl durch die Parlamentarische Versammlung des Europarats zu berücksichtigen. Es gilt zu vermeiden, dass Kandidierende die Funktion nicht antreten können, weil sie im Verlaufe des Selektionsverfahrens das Alter gemäss dem neuen Absatz 2 erreichen. Mit dem Zeitpunkt, in welchem die Parlamentarische Versammlung die Kandidatenliste erwartet, bestimmt Artikel 21 Absatz 2 EMRK einen Stichtag, der zu Beginn des innerstaatlichen Selektionsverfahrens bereits feststeht. Es versteht sich von selbst, dass in der Ausschreibung auf diesen Stichtag hinzuweisen ist.

Artikel 23 Absatz 2 EMRK wird aufgehoben, und die Absätze 3 und 4 der Bestimmung werden zu deren Absätzen 2 und 3. Hintergrund der Änderung ist, dass die