Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 10 Seiten

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Richterinnen und Richter am EGMR ihre Funktion für die volle Amtsdauer von neun Jahren ausüben und nicht mehr mit Vollendung des 70. Lebensjahrs automatisch aus dem Amt scheiden sollen. Das Wissen und die Schaffenskraft der erfahrenen Richterinnen und Richtern soll mithin dem EGMR länger erhalten bleiben. Gegen die Beibehaltung der Alterslimite für das Ausscheiden spricht auch die Tatsache, dass die neunjährige Amtszeit der Richterinnen und Richter am EGMR nicht erneuerbar ist.

Art. 3 des Protokolls

Behandelt eine Kammer des EGMR eine Beschwerde, die eine schwer wiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder der Protokolle dazu aufwirft, oder kann ihre Entscheidung von einem früheren Urteil des EGMR abweichen, so kann die Kammer die Beschwerde jederzeit an die Grosse Kammer abgeben (Art. 30 EMRK). Nach geltendem Recht hat jede Partei des Verfahrens das Recht, sich der Abgabe des Falles an die Grosse Kammer zu widersetzen. Das Protokoll Nr. 15 schafft dieses Widerspruchsrecht ab.

Die Änderung von Artikel 30 EMRK verfolgt mehrere Ziele. Sie dient der Verbesserung der Kohärenz der Rechtsprechung des EGMR. Der EGMR hat in seiner vorläufigen Stellungnahme vom 16. Februar 201211 im Hinblick auf die Konferenz von Brighton in Aussicht gestellt, dass er seine Verfahrensordnung dahingehend anpassen würde, dass inskünftig die Kammern verpflichtet sein würden, Rechtssachen an die Grosse Kammer abzugeben, wenn sie von der gefestigten Rechtsprechung des EGMR abweichen möchten. Die Abschaffung des Widerspruchsrechts steht im Einklang mit dieser Entwicklung. Darüber hinaus kann sie das Verfahren vor dem EGMR dadurch beschleunigen, dass Rechtssachen, welche die materiellen Voraussetzungen für eine Abgabe an die Grosse Kammer erfüllen, nur von einer Instanz beurteilt werden.

Art. 4 des Protokolls

Derzeit beträgt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR sechs Monate ab dem Zeitpunkt der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung. Die Verkürzung der Frist auf künftig vier Monate berücksichtigt die Entwicklung der Kommunikationstechnologien und nähert sich den Beschwerdefristen an, wie sie in verschiedenen Vertragsstaaten gelten.

11 Avis préliminaire de la Cour établi en vue de la Conférence de Brighton, § 16, einsehbar unter www.coe.int/brighton > Français > Documents de base > Avis préliminaire de la Cour établi en vue de la Conférence de Brighton.