Vorlage I
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten
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Unfallversicherung und Unfallverhütung
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 50b Abs. 1 Bst. c, d und Abs. 2
1 Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
c. den Unfallversicherern nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198123 über die Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
d. der Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten.
2 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern, die Datensicherheit sowie die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 34a Abs. 1, 4 und 5
1Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
4Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.
5Der Bundesrat regelt:
a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
22 SR 831.10
23 SR 832.20
24 SR 831.40