Vorlage I

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten

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Unfallversicherung und Unfallverhütung

Art. 82a Arbeiten mit besonderen Gefahren

1 Der Bundesrat kann Arbeiten mit besonderen Gefahren von einem Ausbildungsnachweis abhängig machen, sofern die Sozialpartner einen entsprechenden Antrag stellen.

2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen nach vorgängiger Anhörung der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit.

Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 85 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 2bis und 3 zweiter Satz

1 Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196411 (ArG) und die SUVA vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. …

2 Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:

a. zwei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der SUVA und ein Vertreter der Versicherer nach Art. 68);

b. sieben Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der SUVA und je zwei der eidgenössischen und der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);

c. zwei Vertreter der Arbeitgeber;

d. zwei Vertreter der Arbeitnehmer.

2bis Der Bundesrat wählt einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden.

3… Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 87

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 87 Sachüberschrift

Prämienzuschlag

Art. 87a Beiträge ausländischer Betriebe

1 Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.

11 SR 822.11