Vorlage I
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten
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Unfallversicherung und Unfallverhütung
Art. 82a Arbeiten mit besonderen Gefahren
1 Der Bundesrat kann Arbeiten mit besonderen Gefahren von einem Ausbildungsnachweis abhängig machen, sofern die Sozialpartner einen entsprechenden Antrag stellen.
2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen nach vorgängiger Anhörung der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit.
Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 85 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 2bis und 3 zweiter Satz
1 Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196411 (ArG) und die SUVA vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. …
2 Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a. zwei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der SUVA und ein Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b. sieben Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der SUVA und je zwei der eidgenössischen und der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c. zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d. zwei Vertreter der Arbeitnehmer.
2bis Der Bundesrat wählt einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden.
3… Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 87
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 87 Sachüberschrift
Prämienzuschlag
Art. 87a Beiträge ausländischer Betriebe
1 Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.
11 SR 822.11