Vorlage I
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten
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Unfallversicherung und Unfallverhütung
2quaterFür die Folgen von Rückfallen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2terauch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.
Art. 21 Abs. 3 erster Satz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.
Art. 29 Abs. 2 und 5
Aufgehoben
Art. 31 Abs. 4bis
4bis Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.
Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 45 Abs. 2bis
2bis Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
Gliederungstitel vor Art. 53
1. Kapitel: Medizinalpersonen und Spitäler
Art. 53 Eignung
1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen zur selbstständigen Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200610 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.
10 SR 811.11