Vorlage I
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten
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Unfallversicherung und Unfallverhütung
2 Die Beiträge müssen den Prämienzuschlägen entsprechen, die gemäss Artikel 87 für vergleichbare Betriebe festgesetzt sind.
3 Der Bundesrat regelt das Erhebungsverfahren.
Gliederungstitel vor Art. 89
Siebenter Titel: Rechnung und Finanzierung
1. Kapitel: Rechnung
Art. 89 Sachüberschrift und Abs. 2bis
Aufgehoben
2bis Die SUVA führt ausserdem eine gesonderte Rechnung für die Versicherung der arbeitslosen Personen.
Gliederungstitel vor Art. 90
1a. Kapitel: Finanzierung
Art. 90 Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten
1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Bedarfsdeckungsverfahren an.
2 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Kapitaldeckungsverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.
3 Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
4 Bei Grossereignissen wird zur Finanzierung des Schadenaufwands, der die Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 77a übersteigt, bei der Ersatzkasse ein Ausgleichsfonds errichtet. Der Ausgleichsfonds wird vom Folgejahr an über einen Prämienzuschlag pro Versicherungszweig geäufnet, welcher von der Ersatzkasse so festgelegt wird, dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können. Er wird von den Versicherern nach Artikel 68 erhoben und von der Ersatzkasse verwaltet. Die Ersatzkasse vergütet den einzelnen Versicherern die Aufwendungen, welche die Schwelle übersteigen.
5In aussergewöhnlichen Situationen kann die SUVA überschüssige Reserven reduzieren. Die Modalitäten der Reduktion sind dem Bundesamt für Gesundheit zur Genehmigung zu unterbreiten.