Vorlage I

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten

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Unfallversicherung und Unfallverhütung

je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.

Art. 94 Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife In Abweichung von Artikel 49 ATSG14 haben die Versicherer nach Artikel 68 für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in Prämientarife und für die Änderung der Einreihung, ausgenommen im Falle von Artikel 92 Absatz 7, keine Verfügung zu erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 112

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 112 Vergehen

1 Mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen laut dem Strafgesetzbuch15 vorliegt, wer vorsätzlich:

a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht;

b. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet;

c. als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines anderen missbraucht;

d. als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.

2 Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.

Art. 113 Übertretungen

1 Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich:

a. in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

b. die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;

c. als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden.

14 SR 830.1

15 SR 311.0