Vorlage I
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten
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Unfallversicherung und Unfallverhütung
Art. 90b Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen
1 Die SUVA bildet zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen gesonderte Rückstellungen.
2Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:
a. Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien der Versicherung der arbeitslosen Personen;
b. der Verzinsung der Rückstellungen; und
c. allfälligen Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
3 Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, entnimmt die SUVA das zusätzlich erforderliche Deckungskapital den Rückstellungen. Reichen die Rückstellungen nicht aus, um das Kapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus den Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.
4Die SUVA legt die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung fest. Sie konsultiert vorgängig die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
Art. 90c Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung
Die Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes erfolgt nach den gleichen Regeln wie für die Finanzierung der Teuerungszulagen.
Art. 91 Abs. 4
4 Die Arbeitslosenversicherung schuldet den gesamten Prämienbetrag der arbeitslosen Personen. Sie zieht den nach Artikel 22a Absatz 4 AVIG13 von der arbeitslosen Person geschuldeten Anteil von der Arbeitslosenentschädigung ab. Nehmen die arbeitslosen Personen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika oder Bildungsmassnahmen teil, so entrichtet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Prämien für das Unfallrisiko während dieser Tätigkeiten an die SUVA.
Art. 92 Abs. 1
1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige
13 SR 837.0