Vorlage I
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten
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Unfallversicherung und Unfallverhütung
b. die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c. die Koordination mit Krankentaggeldern.
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 199225 über die Militärversicherung
Art. 22 Eignung
1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen zur selbstständigen Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200626 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.
2 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien, die Abklärungsstellen sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur selbstständigen Tätigkeit zulasten der Militärversicherung zugelassen werden.
Art. 25a Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer muss der Militärversicherung eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz
1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen...
2... In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.
4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198227
Art. 98 Pflicht zur Datenbekanntgabe
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der SUVA gegen Entschädigung die zur Risikoanalyse der Unfälle von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten zur Verfügung. Die Personendaten sind zu anonymisieren.
25 SR 833.1
26 SR 811.11
27 SR 837.0