Vorlage I

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten

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Unfallversicherung und Unfallverhütung

Art. 60 Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Risikogemeinschaften hört die SUVA die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. e und Abs. 3bis

Zuständigkeitsbereich

1 Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:

e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien, ausgenommen folgender Verkaufsbetriebe, welche nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:

1. Optikergeschäfte,

2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,

3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,

4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,

5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;

3bis Arbeitslose Personen sind bei der SUVA versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.

Art. 73 Abs. 2 und 2ter

2 Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu.

2ter Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikel 77a und 90 Absatz 5 übertragenen Aufgaben.

Art. 77a Grossereignisse

1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.

2 Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.

Art. 81 Abs. 1

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.