Vorlage I
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Unfallversicherung und Unfallverhütung
Art. 90a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern
nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und bei der Ersatzkasse
1 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse errichten einen Verein nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs12 zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen (Art. 34) für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Die Mitgliedschaft im Verein ist für alle zugelassenen Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse obligatorisch.
2Der Verein verpflichtet die Mitglieder, eigene gesonderte Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden.
3Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, ist diese zu kapitalisieren. Die Teuerungszulagen werden finanziert durch:
a. Zinsüberschüsse auf den Rentendeckungskapitalien;
b. Anteile von Zinserträgen auf Rückstellungen für Leistungen an Invalide und Hinterlassene;
c. Anteile von Zinserträgen auf Rückstellungen für Heilungskosten und Taggelder;
d. Ausgleichszahlungen unter den Mitgliedern;
e. Zinserträge auf den gesonderten Rückstellungen; und
f. Prämienzuschläge für nicht durch Zinsüberschüsse gedeckte Teuerungszulagen.
4Der Verein legt für alle Mitglieder den Zinsanteilssatz der Zinserträge auf den Rückstellungen sowie einheitliche Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 mittels Verfügung fest. Die Prämienzuschläge werden soweit erhoben, als positive Zinsüberschüsse, Zusatzzinsanteile und Zinserträge auf den gesonderten Rückstellungen nicht ausreichen, um die Finanzierung der kapitalisierten, gesprochenen Teuerungszulagen zu gewährleisten.
5Wird der Saldo der gesonderten Rückstellungen eines oder mehrerer Mitglieder am Ende eines Rechnungsjahres negativ, so legt der Verein die notwendigen Ausgleichszahlungen unter den Mitgliedern fest. Dabei haben die Mitglieder mit positivem Saldo nach den in den Vereinsstatuten und im Verwaltungsreglement geregelten Modalitäten Ausgleichszahlungen zu leisten.
6Die Einzelheiten werden in den Statuten und im Verwaltungsreglement des Vereins geregelt. Die Statuten und das Verwaltungsreglement bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
7Kommt die Gründung des Vereins nicht zustande, so erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.
12 SR 210