Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.
3Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
Art. 65a (neu) Verantwortlicher Aktuar
1 Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 200426 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.
2 Die zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.
Art. 65b (neu) Personal
1 Das Personal der Suva wird nach OR27 angestellt.
2 Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a BPG28 Absätze 1 bis 5 gilt sinngemäss.
3 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.
Art. 65c (neu) Steuern
Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG29 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.
26SR 961.01
27SR 220
28 SR 172.220.1
29 SR 830.1