Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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geringeren Lohn zu erwirtschaften in der Lage ist, fliessen der AHV, der beruflichen Vorsorge und allenfalls auch der privaten Vorsorge bis zum Rentenalter insgesamt weniger Beiträge zu. Dies führt zu einer Verminderung der Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge, was als Rentenschaden bezeichnet wird.

Für den Aufbau der Altersvorsorge ist entscheidend, ob, wie lange und auf welchem Lohn die Beiträge finanziert werden. Die typische durchschnittliche Erwerbskarriere zeichnet sich durch einen eher tiefen Anfangslohn aus, der mit zunehmender Berufserfahrung und Qualifizierung ansteigt und ab circa Alter 50 noch der Teuerung und der durchschnittlichen Reallohnsteigerung in der Branche angepasst wird. Daneben gibt es Erwerbskarrieren, die durch eine Phase der Kindererziehung vorübergehend gänzlich unterbrochen werden oder mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit verbunden sind, bevor später wieder eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Hält man sich die oben als typisch beschriebene Erwerbskarriere vor Augen, wird deutlich, dass sich eine unfallbedingte Invalidität umso nachteiliger auf den Aufbau der Altersvorsorge auswirkt, je früher sie eintritt und je grösser der damit verbundene Einbruch in die Lohn- und Karriereentwicklung ist. Führt ein Unfall jedoch erst kurz vor Erreichen des Rentenalters zu einer Invalidität, ist er nur noch marginal geeignet, zu einem Rentenschaden, d.h. zu einer Schmälerung der Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge zu führen, da die verunfallte Person die Erwerbskarriere bis dahin ungestört hat durchlaufen und die Altersvorsorge ungeschmälert hat aufbauen können. Analysen haben gezeigt, dass die lebenslängliche Rente nach UVG gerade in der letztgenannten Konstellation zu Überentschädigungen führen kann. Um eine Besserstellung von verunfallten Personen gegenüber nicht verunfallten Personen zu vermeiden, sind die Renten nach UVG umso mehr zu kürzen, je näher das Unfallereignis vor dem Rentenalter liegt. Andererseits sind junge Verunfallte von einer Rentenkürzung auszunehmen, da sie regelmässig einen erheblichen Rentenschaden zu beklagen haben und eine Kürzung der Rente nach UVG zu einer Schlechterstellung gegenüber einer nicht verunfallten Person führen kann.

Aufgrund dieser Zusammenhänge, die im Einzelfall sehr komplex sind, und im Bestreben, auch den Personen mit atypischen Erwerbskarrieren (später Berufseinstieg, Unterbruch wegen Kindererziehung) gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, dass eine Rentenkürzung nur für Unfälle nach Vollendung des 45. Altersjahres zur Anwendung kommt. Für jedes ganze Jahr, das der Versicherte im Unfallzeitpunkt älter war, soll die Rente nach UVG inklusive Teuerungszulagen im Pensionierungsalter um 2 Prozentpunkte, maximal jedoch um 40 Prozent gekürzt werden.

Für Renten nach UVG, die eine Invalidität von weniger als 40% entschädigen, gilt ein hälftiger Kürzungssatz. Dementsprechend ist die Rente nach UVG inklusive Teuerungszulage im Pensionierungsalter für jedes ganze Jahr, das der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles älter als 45 Jahre war, um 1 Prozentpunkt, maximal jedoch um 20 Prozent zu kürzen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Erwerbsunfähigkeiten mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% gemäss aktueller Gesetzgebung weder in der Eidgenössischen Invalidenversicherung noch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Anspruch auf Rentenleistungen auslösen. Dauerhafte Unfallfolgen, die zu einem Invaliditätsgrad von 10% bis 39% führen, werden von Gesetzes wegen ausschliesslich durch eine Rente nach UVG abgedeckt. Die Realität zeigt, dass dabei die Resterwerbsfähigkeit oft nicht in vollem Umfange realisiert werden kann, was sich negativ auf den Aufbau der Altersvorsorge auswirkt. Selbst wenn die Resterwerbsfähigkeit voll ausgeschöpft wird, wird den Un-