Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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fallinvaliden mit Kleinrenten in der beruflichen Vorsorge der volle Koordinationsabzug belastet, was zu einem entsprechend tiefen versicherten Verdienst nach BVG und geringen Altersleistungen führt.
Um stossende Resultate zu vermeiden, kann für die Bestimmung des Masses der Kürzung nicht in allen Fällen auf das Alter im Unfallzeitpunkt abgestellt werden. Zu denken ist an jene Unfälle, die sich vor Erreichen des 45. Altersjahres zugetragen und über längere Zeit zu keiner erwerblichen Benachteiligung geführt haben, aufgrund von Spätfolgen und Rückfällen jedoch kurz vor der Pensionierung zu einer Berentung Anlass geben. Weil die verunfallte Person ihre Erwerbskarriere bis dahin ungestört hat durchlaufen können und die späte Invalidität den Aufbau der Altersvorsorge nur noch geringfügig beeinträchtigen kann, muss auch in diesen Fällen eine Kürzung der Renten nach UVG vorgesehen werden, um Überentschädigungen zu vermeiden. Entsprechend sollen die gleichen Kürzungsregeln auch für Unfälle gelten, die sich vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet haben, wenn Rückfälle und Spätfolgen nach Vollendung des 60. Altersjahres zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, die in eine Berentung mündet.
Um Überentschädigungen zu vermeiden, ist es konsequent, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente für Unfälle, die sich nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignen, aufgehoben wird. Denn in diesem Zeitpunkt ist der Aufbau der Altersvorsorge grundsätzlich abgeschlossen, so dass kein Rentenschaden mehr entstehen kann, der über die Unfallversicherung zu entschädigen ist.
Damit es zu keiner Leistungsverschiebung in die obligatorische berufliche Vorsorge kommt, ist klarzustellen, dass die Rentenkürzungen im UVG keine Anpassung von Rentenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bewirken. Dieser Grundsatz soll im UVG verankert werden. Die konkreten Koordinationsbestimmungen sind im BVG aufzunehmen.
Koordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge
Die aktuelle Revision des UVG macht eine Anpassung der Überentschädigungsregelung in der beruflichen Vorsorge notwendig. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des Rentenalters bei einem Teil der Versicherten durch eine höhere BVG-Leistung ausgeglichen würde und eine Verschiebung der Leistungspflicht von der Unfallversicherung in die berufliche Vorsorge erfolgte, was auch Mehrkosten in der beruflichen Vorsorge nachziehen würde. Dies würde dem Ziel der aktuellen Gesetzesrevision diametral widersprechen. Hingegen darf durch die Koordination der BVG-Überentschädigungsregelung zur Senkung der UVG-Rente im Rentenalter selbstverständlich auch keine Situation geschaffen werden, bei der ein Bezüger einer UVG-Rente weniger Gesamtleistung erhalten würde, als er ohne UVG-Rente beanspruchen könnte.
Die aktuelle Überarbeitung der Regelung der beruflichen Vorsorge wird zum Anlass genommen, die bestehende Kompetenzdelegation an den Bundesrat an die heutigen Regeln der Gesetzgebung anzupassen. In der Tat genügt die generelle Umschreibung des Auftrags, ungerechtfertigte Vorteile zu vermeiden, den heutigen Anforderungen nicht mehr. Vielmehr müssen die Eckpunkte, die der Bundesrat bei der Detailregelung der Überentschädigung zu beachten hat, auf Gesetzesebene definiert werden. Die Überentschädigungsregelung der beruflichen Vorsorge koordiniert die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen unter Beachtung der Leistungen von mehreren