Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten

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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht

Jahre befristen. Vor Ablauf der Frist müsse eine Erneuerung beantragt werden, ohne welche das Naturprodukt aus der Liste entfernt werden würde.

Art. 9 Festlegung des Selbstversorgungsgrades

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äussert sich kritisch zur Berechnungsmethode des Selbstversorgungsgrades. Die landwirtschaftlichen Organisationen und diverse andere Vernehmlassungsteilnehmer (Uniterre, SG, TG, UR, VD, NE, JU, GalloSuisse, AMS, SBV, SBLV, Mutterkuh Schweiz, SGPV, SGP, VSGP, AgorA, Uniterre, VITISWISS etc.) möchten keine Berücksichtigung des aktiven Veredelungsverkehrs in der Berechnung. Der Veredelungsverkehr sei keine Folge der mangelnden Verfügbarkeit der Rohstoffe, sondern eine Frage des Preises. Ebenso wird befürchtet, dass die Inlandproduktion ein Opfer des Exporterfolges der Lebensmittelindustrie wird.

Die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Migros, Nestlé, Handel Schweiz, PROMARCA, Emmi, Coop, economiesuisse etc.) äussern auch gewisse Bedenken gegenüber der Berechnungsmethode, unterstützen sie aber im Grossen und Ganzen. Der Einbezug des Verbrauchs für die Herstellung von Exportprodukten und des Veredelungsverkehrs wird als zwingend erachtet.

Art. 10 Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» nach einer Änderung der

Anhänge

Gemäss Entwurf HASLV sollen Lebensmittel noch zwölf Monate nach Inkrafttreten einer Änderung mit verschärften Anforderungen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Die landwirtschaftlichen Organisationen (SBV, SBLV, LOBAG, AOP-IGP, VSGP, AgorA, Uniterre etc.) sind insofern einverstanden, als dass dieser Artikel nicht gilt, wenn es sich um eine befristete Erleichterung aufgrund einer temporären Mangelsituation handelt. Die Lebensmittelindustrie (fial, Unilever, Emmi, SFF, DSM, Biscosuisse, GastroSuisse, Emmi etc.) möchte eine Ausdehnung auf 24 Monate. So würden unnötige Anpassungen vermieden, wenn ein Naturprodukt häufig eine Schwelle des Selbstversorgungsgrades überschreitet.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Die landwirtschaftlichen Organisationen und die Konsumentenorganisationen (AMS, SBV, FRC, SKS, SBLV, SGPV, Suisseporcs etc.) sowie einige Kantone (TG, UR, NE, JU, GE) möchten diesen Artikel streichen, da bis zum Inkrafttreten der HASLV genügend Zeit für Anpassungen verbleibe. Die Lebensmittelindustrie (fial, Emmi, Coop, Migros, VMI, Biscosuisse, DSM etc.) sowie die Kantone AR, TG und GL begrüssen grösstenteils die vorgesehene Übergangsfrist von zwei Jahren, wünschen aber, dass Lebensmittel in der Übergangsfrist nach altem Recht hergestellt und verkauft werden dürfen. Ergänzend dazu sollen nach der Übergangsfrist die Lagerbestände aufgebraucht werden dürfen, um unsinnige Vernichtungsaktionen zu vermeiden.

Art. 12 Inkrafttreten

Das geplante Inkrafttreten vom 1. Januar 2017 ist für die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer (landwirtschaftliche Organisationen, Kantone etc.) nicht nachvollziehbar und inakzeptabel; die Verordnung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Emmi und Handel Schweiz begrüssen explizit ein Inkrafttreten am 1. Januar 2017, während einzelne Vertreter der Lebensmittelindustrie (fial, Migros etc.) keine Stellung genommen haben. Coop und kf lehnen das vorgeschlagene Datum ab und möchten wie einige andere Vernehmlassungsteilnehmer (FRC, swisscofel etc.) ein synchrones Inkrafttreten und eine Harmonisierung der Vorschriften bzgl. Deklaration mit dem Lebensmittelrecht.