Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
I. Ausgangslage
Immer mehr Unternehmen kennzeichnen ihre Waren und Dienstleistungen mit dem Schweizerkreuz und verwenden Bezeichnungen wie «Schweiz», «Schweizer Qualität» oder «Made in Switzerland». Um Missbräuchen beim Gebrauch dieser gänzlich freiwilligen Bezeichnungen einen Riegel zu schieben und deren Schutz zu verbessern, verabschiedete das Parlament am 21. Juni 2013 die Swissness-Gesetzesvorlage. Sie umfasst eine Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG)1 sowie eine Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)2.
Der vom Parlament verabschiedete Gesetzestext3 stellt präzise Anforderungen an die Herkunft eines Schweizer Produkts oder einer Schweizer Dienstleistung. Diese Anforderungen regeln nicht nur die Verwendung von Herkunftsangaben auf Produkten, auf Verpackungen und für Dienstleistungen, sondern gelten auch für den Gebrauch in der Werbung.
Die Bestimmung der Herkunft von Waren wird für drei Kategorien unterschiedlich vorgenommen: für Naturprodukte, für Lebensmittel und für industrielle Produkte. Bei den Naturprodukten beurteilt sie sich je nach Art des Produkts (beispielsweise nach dem Ort der Gewinnung für mineralische Erzeugnisse oder nach dem Ort der Ernte für pflanzliche Erzeugnisse). Bei Lebensmitteln muss der wesentliche Verarbeitungsschritt am Herkunftsort stattfinden und zudem müssen 80 Prozent des Gewichts der verfügbaren Rohstoffe aus dem entsprechenden Ort stammen. Verschiedene Ausnahmen ermöglichen eine praxisnahe Anwendung. Bei industriellen Produkten sind der wesentliche Fabrikationsschritt sowie die am Herkunftsort anfallenden Herstellungskosten (mindestens 60 Prozent) massgebend. Auch hier sind Ausnahmen vorgesehen.
Die Herkunftskriterien für Dienstleistungen wurden ebenfalls angepasst. Eine Dienstleistung gilt als schweizerisch, wenn sich der Sitz und ein tatsächlicher Ort der Verwaltung des Dienstleistungserbringers in der Schweiz befinden.
Das Schweizerkreuz darf neu nicht nur für Schweizer Dienstleistungen, sondern auch für Schweizer Produkte verwendet werden.
Im Übrigen schafft die Swissness-Gesetzgebung die gesetzliche Grundlage für das Register für geografische Angaben für Produkte (mit Ausnahme von Landwirtschaftsprodukten und waldwirtschaftlichen Erzeugnissen), für die geografische Marke – eine neue Markenkategorie – sowie für das Verfahren für die Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs. Schliesslich werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte geschützte Herkunftsbezeichnungen (AOP) eingeführt werden können.
Das Ausführungsrecht zur Swissness-Gesetzesvorlage besteht aus vier Verordnungen:
Der Revision der Markenschutzverordnung (MSchV)4, die insbesondere nähere Ausführungen
zur Bestimmung der geografischen Herkunft von industriellen Produkten gemäss Artikel 48c MSchG, Einzelheiten zum Löschungsverfahren von Marken wegen Nichtgebrauchs (Artikel 35 ff. MSchG) sowie verschiedene andere Anpassungen enthält.
Einer neuen Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für
Lebensmittel (HASLV): Diese Verordnung präzisiert die Herkunftskriterien für Lebensmittel nach Artikel 48b MSchG.
1 SR 232.11
2 SR 232.21
3Vom Parlament verabschiedete Gesetzestexte: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben, http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/4795.pdf; Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen, http://www.admin.ch/opc/de/federal-
gazette/2013/4777.pdf.