Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten

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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht

Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben

Zu diesem Artikel sind in der Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.

Art. 14 Abs. 1 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

LES, VESPA und VSP verlangen eine Präzisierung von Artikel 14 Absatz 1 MSchV, da mit der vorgeschlagenen Bestimmung das Risiko bestehe, dass das IGE den Prioritätsbeleg erst in einem sehr späten Zeitpunkt verlangen und somit das Dokument nicht fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden könnte. Sie schlagen die Aufnahme einer Formulierung vor, bis wann spätestens das IGE einen Prioritätsbeleg verlangen kann.

Art. 17 Materielle Prüfung

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Art. 23 Abs. 4 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Entscheids

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Art. 24a Form und Inhalt des Antrags

Gemäss Artikel 35b Absatz 1 MSchG hat entweder der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke (lit.

a) oder der Markeninhaber den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch (lit.

b) glaubhaft zu machen. AIPPI kritisiert, dass in den beiden Bestimmungen nicht klargestellt werde, für welche Zeitperioden dies zu geschehen habe, im Unterschied zum EU-Recht. Nach AIPPI sollte eine entsprechende Regelung auch ins Schweizer Recht aufgenommen werden, und zwar mit Gültigkeit sowohl für das administrative als auch für das zivilrechtliche Löschungsverfahren.

VESPA und VSP stellen sich bezüglich des Namens oder der Firma (lit. b) die Frage, ob der Antrag den tatsächlichen Inhaber oder den eingetragenen Inhaber erwähnen müsse. Sie schlagen eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen oder in den Richtlinien in Markensachen des IGE vor.

Swissmem verlangt eine Präzisierung, was als genügende Begründung für die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs betrachtet wird (lit. d), da nach den Ausführungen im erläuternden Bericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs nach dem zu beurteilenden Sachverhalt unterschiedlich hoch sein werden. Für Swissmem ist zudem unklar, was als Beweisurkunde genügt (lit. e). Da aus den Erläuterungen diesbezüglich nichts hervorgehe, bestehe Klärungsbedarf durch eine klarere Formulierung im Verordnungstext. J. Simon macht geltend, dass der Kreis möglicher Beweismittel für die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs nicht ohne Not auf «Urkunden» eingeschränkt werden sollte.

Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz

Muss der Antragsgegner ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, soll dies nach Auffassung von LES bei der Benachrichtigung des Antragsgegners mit ausländischem Domizil analog der aktuellen Praxis im Widerspruchsverfahren geschehen.

Art. 24c Schriftenwechsel

VESPA und VSP schlagen vor, dass die Frist zur Stellungnahme analog der aktuellen Praxis im Widerspruchsverfahren festgesetzt und erstreckt werden soll. Sie wünschen eine Klarstellung in den